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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: B 8 SO 69/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
05.01.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 69/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:050126BB8SO6925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 23.09.2025 - AZ: L 8 SO 84/25

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Revision gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) Lüneburg vom 13.3.2025 als unzulässig verworfen; die Revision gegen diese Entscheidung hat es zugelassen (Beschluss vom 23.9.2025; der Klägerin zugestellt am 25.9.2025). Für die beabsichtigte Revision beantragt die Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts (Schreiben vom 1.10.2025).

2

Der Klägerin kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Revisionsfrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Revisionsfrist, die am 27.10.2025 endete (§ 164 Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), zwar PKH beantragt, aber keine Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Revisionsfrist beim BSG einzureichen sind. Auf ihre Anforderung hin hat ihr der Senat das entsprechende Formular übersandt und auf den Fristablauf hingewiesen (Schreiben vom 7.10.2025 und vom 24.11.2025). Eine weitere Reaktion der Klägerin ist nicht erfolgt. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie an der Rücksendung ohne Verschulden gehindert war. Ohne Erklärung der Klägerin kann mithin ihre Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von PKH nicht überprüft werden.

3

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).