Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2026, Az.: B 5 R 94/25 AR
Verwerfung des Rechtsschutzgesuchs als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.01.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 94/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 10406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:050126BB5R9425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Trier - 29.10.2025 - AZ: S 4 R 78/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 29. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung eines Grundrentenzuschlags. Das SG hat ihre Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 29.10.2025, der Klägerin am 5.11.2025 zugestellt). Hiergegen hat sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 11.11.2025 persönlich an das BSG gewandt und "Widerspruch" und "Revision" erhoben. Mit Schreiben vom 12.12.2025 hat sie ihr Begehren bekräftigt.
Das Rechtsschutzgesuch der Klägerin ist unzulässig und daher zu verwerfen. Entscheidungen eines SG können nur im Fall einer zugelassenen Sprungrevision (§ 161 SGG) beim BSG angefochten werden. Dies ist hier nicht erfolgt. Zudem können Rechtsmittel zum BSG wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.