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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2025, Az.: B 6a KR 32/25 AR

Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit wegen unstatthaftem Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
29.12.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 32/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29927
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:291225BB6aKR3225AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 06.10.2025 - AZ: S 20 KR 36/25 ER
LSG Niedersachsen-Bremen - 26.11.2025 - AZ: L 16 KR 419/25 B ER

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist die Antragstellerin zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.