Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2025, Az.: B 12 BA 23/25 B
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Feststellung der Versicherungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.12.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 23/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30181
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:291225BB12BA2325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Neuruppin - 31.01.2022 - AZ: S 7 KR 208/14
- LSG Berlin-Brandenburg - 21.03.2025 - AZ: L 1 BA 15/22
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es kommt im Rahmen einer Divergenzrüge aber nicht darauf an, ob das LSG bei der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt den vom BSG vorgegebenen rechtlichen Maßstäben entsprochen hat. Zur Darlegung einer Divergenz sind vielmehr von der Rechtsprechung der genannten Obergerichte abweichende abstrakte rechtliche Maßstäbe des LSG zu bezeichnen.
- 2.
Wird lediglich beanstandet, dass das LSG den klägerischen Vortrag nur im Konjunktiv wiedergegeben habe und in den Entscheidungsgründen mit wenigen Sätzen zum Sachverhalt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen habe, ist damit ein verfahrensfehlerhaftes Begründungsdefizit nicht hinreichend aufgezeigt.
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 2.6.2009 bis zum 31.7.2012.
Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum aufgrund von neun zeitlich aufeinanderfolgenden Honorarverträgen als Leiter von IT-Projekten für die klagende GmbH & Co KG tätig. Auf seinen Antrag stellte die beklagte DRV Bund fest, dass er in dieser Tätigkeit in den Bereichen Lagerhaltung, Rechnungswesen und EDV der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe (Bescheid vom 13.2.2014, Widerspruchsbescheid vom 20.5.2014).
Die dagegen gerichtete Klage (Gerichtsbescheid vom 31.1.2022) und Berufung (Urteil vom 21.3.2025) sind erfolglos geblieben. Die Verträge zwischen den Beteiligen wiesen zwar darauf hin, dass sie eine selbstständige Tätigkeit hätten vereinbaren wollen. Es gebe aber auch Formulierungen, die auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hindeuteten. Es seien straffe zeitliche Rahmen vereinbart worden und man sei von einer Anwesenheit von durchschnittlich drei bis vier Tagen pro Arbeitswoche ausgegangen. Der Beigeladene sei im Kern in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Das Letztentscheidungsrecht habe der Geschäftsführer der Klägerin gehabt. Für eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Form der Vergütung nach Stundensätzen. Die Anhaltspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen, seien insgesamt von untergeordneter Bedeutung. Insbesondere habe der Beigeladene kein Unternehmensrisiko getragen. Das LSG hat ergänzend auf die Ausführungen des SG in seinem Gerichtsbescheid und in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat weder sich widersprechende Rechtssätze aufgestellt noch aufgezeigt, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
Die Klägerin entnimmt der in Bezug genommenen Entscheidung des BSG vom 12.12.2023 (B 12 R 12/21 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 71) den Grundsatz, dass sich die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit nicht abstrakt anhand bestimmter Berufsgruppen und Tätigkeitsbilder vornehmen lasse und führt aus, dass das LSG diese Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet habe. Sie leitet aus der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 28.1.1960 - 3 RK 49/56 - BSGE 11, 257) ferner ab, dass das LSG die Eingliederung unzutreffend "pauschal" aufgrund "der 'Kerntätigkeit' " angenommen habe. Soweit das LSG die Vergütung gewürdigt habe, sei gegen die ständige Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42) verstoßen worden, "wonach bei der Statusbeurteilung regelmäßig vom Inhalt der jeweiligen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen" sei. Schließlich weiche das LSG mit seiner Anknüpfung an die "Vereinbarung von projektbezogenen Diensten" wiederum von der Entscheidung vom 28.1.1960 (aaO) ab. Danach sei für die Eingliederung entscheidend, "wie ein Auftragnehmer in die betriebliche Arbeitsorganisation eingebunden wird und ob der Auftragnehmer 'Glied eines fremden Unternehmens ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht' ".
Eine entscheidungserhebliche Divergenz bezeichnet die Klägerin nicht. Zur Begründung der geltend gemachten Divergenzen wird lediglich die Subsumtion des Sachverhalts und die Bewertung bzw Gewichtung der einzelnen Umstände durch das LSG beanstandet. Es kommt im Rahmen einer Divergenzrüge aber nicht darauf an, ob das LSG bei der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt den vom BSG vorgegebenen rechtlichen Maßstäben entsprochen hat. Zur Darlegung einer Divergenz sind vielmehr von der Rechtsprechung der genannten Obergerichte abweichende abstrakte rechtliche Maßstäbe des LSG zu bezeichnen. Die Klägerin reiht demgegenüber in der Beschwerdebegründung eine Reihe von Rechtssätzen des BSG auf, denen das Urteil des LSG aus ihrer Sicht nicht genügt haben soll. Hierdurch wird lediglich ein vermeintlicher Rechtsanwendungsfehler, nicht aber eine divergierende abstrakte Rechtsauffassung dargelegt.
2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82; BSG Urteil vom 24.10.1961 - 6 RKa 19/60 - BSGE 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
a) Die Klägerin trägt vor, der Entscheidung des LSG fehlten die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruhe.
Es bleibt unklar, welche Verfahrensvorschrift damit verletzt worden sein soll. Soweit die "Entscheidungsgründe für eine Überprüfung als ungenügend" beschrieben werden, ist jedenfalls ein Begründungsmangel nicht hinreichend dargelegt. Nach § 128 Abs 1 Satz 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen, die das Urteil nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthalten soll, muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - 1 BvR 1387/83 - SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11). Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 12 R 24/19 B - juris RdNr 17 mwN). Ein Urteil ist dann nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen versehen, wenn Gründe ganz fehlen, unverständlich oder verworren sind oder zB nur nichtssagende Redensarten enthalten (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 15.3.2018 - B 9 V 91/16 B - SozR 4-1500 § 136 Nr 3 RdNr 10 mwN). Die Klägerin beanstandet indes lediglich, dass das LSG ihren Vortrag nur im Konjunktiv wiedergegeben habe und in den Entscheidungsgründen mit wenigen Sätzen zum Sachverhalt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen habe. Damit ist ein verfahrensfehlerhaftes Begründungsdefizit nicht hinreichend aufgezeigt.
b) Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; BSG Beschluss vom 18.12.2000 - B 2 U 336/00 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; BSG Beschluss vom 28.5.1997 - 9 BV 194/96 - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f; BSG Beschluss vom 18.12.2018 - B 12 R 37/18 B - juris RdNr 3).
Dass die Klägerin prozessordnungsgemäße Beweisanträge nicht nur gestellt, sondern auch bis zuletzt aufrechterhalten hätte, ist nicht dargetan. Die Klägerin trägt lediglich vor, das LSG habe sich mit den von ihr vorgelegten Beweisen und ihrem Vortrag dazu, welche Tätigkeiten der Beigeladene in den unterschiedlichen neun Projekten ausgeübt und wie er die Tätigkeiten ausgeübt habe, gar nicht auseinandergesetzt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.