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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2025, Az.: B 9 V 23/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.12.2025
Aktenzeichen
B 9 V 23/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:221225BB9V2325AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 13.11.2025 - AZ: B 9 V 20/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. November 2025 (B 9 V 20/25 AR) wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 13.11.2025 hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG als unzulässig verworfen.

2

Gegen diesen ihr am 27.11.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben, welches am 8.12.2025 beim BSG eingegangen ist, in dem sie "Einspruch" einlegt.

3

Das Schreiben der Klägerin legt der Senat als Anhörungsrüge gegen den vorgenannten Senatsbeschluss als einzig in Betracht kommenden Rechtsbehelf aus. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig. Sie ist nicht durch einen zur Vertretung vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG erhoben und begründet worden. Demzufolge ist die nicht formgerecht eingelegte Anhörungsrüge nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter (vgl BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 ff; BSG Beschluss vom 8.6.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 8 ) als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

5

Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

6

Der Senat weist darauf hin, dass vergleichbare Eingaben der Klägerin in dieser Sache zukünftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG Beschluss vom 30.3.2021 - B 10 ÜG 1/21 C - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG Beschluss <Kammer> vom 19.10.2020 - 1 BvR 2124/20 - juris RdNr 2 f).