Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.12.2025, Az.: B 6a KR 14/25 BH
Wirksamkeit einer Kündigung der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse; Verpflichtung der Krankenkasse zur Ausstellung einer Bestätigung über das Nichtruhen von Leistungsansprüchen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 19.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 14/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:191225BB6aKR1425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 14.09.2020 - AZ: S 43 KR 34/18
- LSG Berlin-Brandenburg - 07.03.2025 - AZ: L 28 KR 71/24 WA
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der hier noch maßgebenden Fassung vom 27.7.2001) ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Eine rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft kommt nicht in Betracht, grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht insoweit nicht.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse sowie über die Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung einer Bestätigung über das Nichtruhen von Leistungsansprüchen des Klägers.
Der Kläger war im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 22.3.2011 als Architekt selbstständig tätig und freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Das zunächst angeordnete Ruhen des Leistungsanspruchs wegen rückständiger Beiträge "stornierte" die Beklagte mit Schreiben vom 30.9.2013. Dagegen legte der Kläger mit der Begründung Widerspruch ein, dass die Stornierung des Ruhens nicht hinreichend bestimmt sei. Außerdem erklärte der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2013 die Kündigung seiner Mitgliedschaft bei der Beklagten rückwirkend zum 16.10.2011. Nachdem die Beklagte den Kläger über die Unwirksamkeit einer rückwirkenden Kündigung und über die erst am 31.12.2013 ablaufende Kündigungsfrist informiert und diesen erfolglos zum Nachweis einer Folgeversicherung aufgefordert hatte, stellte sie mit Bescheid vom 4.2.2014 fest, dass seine Mitgliedschaft bei ihr - auch über den 31.12.2013 hinaus - fortbestehe. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben (SG Gerichtsbescheid vom 14.9.2020 - S 43 KR 34/18; LSG Urteil vom 7.3.2025 - L 28 KR 71/24 WA).
Der Kläger hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.
Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, dass er berechtigt gewesen sei, seine Mitgliedschaft bei der Beklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist rückwirkend zu beenden. Außerdem meint er, dass die Beklagte ihm eine Kündigungsbestätigung hätte erteilen müssen, in der ausdrücklich angegeben wird, dass sein Leistungsanspruch nicht ruht. Die Beklagte habe ihm die Kündigung seiner Mitgliedschaft zum 31.12.2013 nicht aber das Bestehen des vollen Krankenversicherungsschutzes bestätigt.
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben sich weder aus dem genannten Vorbringen noch aus dem übrigen Akteninhalt. Dass die Mitgliedschaft mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs 4 Satz 4 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26.3.2007, BGBl I 378; im Folgenden: aF) endet, folgt unmittelbar aus § 191 Nr 3 SGB V. Nach § 175 Abs 4 Satz 2 SGB V(in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts vom 27.7.2001, BGBl I 1946) ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dass die vom Kläger geltend gemachte rückwirkende Beendigung der Mitgliedschaft gesetzlich nicht vorgesehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.
Auch soweit der Kläger geltend macht, dass seine im Oktober 2013 erklärte Kündigung jedenfalls zum 31.12.2013 hätte Wirkung entfalten müssen, stellen sich keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen: Nach § 175 Abs 4 Satz 4 SGB V aF wird die Kündigung wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Einen entsprechenden Nachweis hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG nicht erbracht.
Auch soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm eine Kündigungsbestätigung mit einer Aussage zum fehlenden Ruhen des Leistungsanspruchs zu erteilen, stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Dass für einen Anspruch auf eine solche "erweiterte Kündigungsbestätigung" keine rechtliche Grundlage existiert, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 175 Abs 4 Satz 3 SGB V(in der hier noch maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts vom 27.7.2001, BGBl I 1946) verpflichtet die Krankenkasse lediglich, dem Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Weitere Angaben werden nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt und sind in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich, weil die Bestätigung den Wechsel der Krankenkasse ermöglichen soll. Ohnehin darf die gewählte Krankenkasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen (vgl § 175 Abs 1 Satz 2 SGB V).
Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2.12.2004 - B 12 KR 23/04 R - SozR 4-2500 § 175 Nr 1 = juris RdNr 26) geklärt, dass Ausnahmen von der Vorgabe aus § 175 Abs 4 Satz 4 SGB V aF, nach der der Nachweis einer anderweitigen Versicherung innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen ist, in Fällen gelten, in denen die gekündigte Krankenkasse durch die rechtswidrige Weigerung, eine Kündigungsbestätigung auszustellen, die Ursache dafür setzt, dass das Verfahren zum Wechsel der Krankenkasse nicht den im Gesetz vorausgesetzten Ablauf nehmen kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Zudem ist geklärt, dass die Mitgliedschaft bei einer neuen Krankenkasse auch in einem solchen Fall nur zukunftsbezogen wirksam wird und dass die Mitgliedschaft bei der gekündigten Krankenkasse deshalb nicht vor der tatsächlichen Wahl der neuen Krankenkasse endet (BSG aaO juris RdNr 26 f).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).