Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: B 7 AS 183/25 BH
Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision; Kein Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Jahre 2019 bis 2022 sowie pandemiebedingte Mehrbedarfe wegen geklärter Verfassungsmäßigkeit zur Bemessung der Regelbedarfshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 183/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171225BB7AS18325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Schwerin - 20.07.2023 - AZ: S 10 AS 427/20
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 13.05.2025 - AZ: L 8 AS 124/23
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es ist bereits geklärt, dass die Leistungen nach dem SGB II, insbesondere die Höhe der Regelbedarfe, in den Jahren 2019 bis 2022 verfassungsgemäß waren.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Mai 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozess-bevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) nach den Senatsentscheidungen vom 2.12.2025 (dazu gleich) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Die zunächst in Aussicht gestellte Bewilligung von PKH, die daran scheiterte, dass ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt nicht gefunden werden konnte, hatte daher nicht mehr zu erfolgen. Die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann ohne Verstoß gegen das Recht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz nach Art 19 Abs 4 GG iVm Art 3 Abs 1 GG davon abhängig gemacht werden, dass auch die beabsichtigte Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Auch ein bemittelter, vernünftiger Beteiligter würde einen solchen Zulassungsrechtsbehelf nicht erheben, wenn er absähe, dass er mit dem zugelassenen Hauptrechtsmittel keinen Erfolg haben kann (vgl zum Ganzen BVerfG vom 13.7.2005 - 1 BvR 1041/05 - BVerfGK 6, 53 RdNr 10 mwN). Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger ua höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Jahre 2019 bis 2022 sowie pandemiebedingte Mehrbedarfe begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt.
Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Leistungen nach dem SGB II, insbesondere die Höhe der Regelbedarfe, in den Jahren 2019 bis 2022 verfassungsgemäß waren, sind durch die vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG (für 2019 und 2020), des BVerfG sowie - für die Jahre 2021 und 2022 - durch die sich hierauf stützenden Urteile des Senats vom 2.12.2025 (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R - vgl Terminbericht des BSG Nr 37/25 vom 2.12.2025) geklärt. Danach ist die Höhe des Regelbedarfs 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden. Dies gilt auch für die Höhe der - insoweit gesetzlich (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020 - BGBl I 2855) festgesetzten - Regelbedarfe für das Jahr 2021. Denn die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen RdNr 149). Auch bestand für den Gesetzgeber 2021 noch kein Anlass zum Handeln. Denn die Preisentwicklung bewegte sich jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 2021 in keinem eine Reaktion erforderlichen signifikanten Bereich. Ab dem 1.1.2021 ist zum Ausgleich von Bedarfen, die über den des Regelbedarfs hinausgehen, zudem der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II erweitert worden. Es sind seitdem nicht mehr nur laufende, sondern auch einmalige, im Einzelfall unabweisbare, besondere Bedarfe, einem Mehrbedarfsanspruch, ggf als Zuschuss, zugänglich. Auch soweit der Kläger pandemiebedingte Mehrbedarfe geltend macht, wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage formulieren können. Das LSG hat, gestützt auf die Rechtsprechung des BSG, den behaupteten Bedarf auf Grundlage des § 21 Abs 6 SGB II geprüft und im Ergebnis verneint. Weitere klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen in diesem Zusammenhang sind nicht zu erkennen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).