Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2025, Az.: B 6a KR 29/25 BH
Höhe der im Rahmen einer obligatorischen Anschlussversicherung erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 17.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 29/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:171225BB6aKR2925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt am Main - 29.01.2025 - AZ: S 25 KR 1377/22
- LSG Hessen - 25.09.2025 - AZ: L 8 KR 74/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Es ist geklärt, dass die Heranziehung freiwilliger Mitglieder in der GKV zu Mindestbeiträgen grundsätzlich rechtmäßig und insbesondere die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist.
- 2.
Weiter ist geklärt, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt werden darf und dass der SpVBdKK diesem Regelungsauftrag durch Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz), die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen, nachgekommen ist.
- 3.
Auch Fragen zur Natur sowie zu Sinn und Zweck der Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V sowie zu deren Verhältnis zur Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sind höchstrichterlich bereits geklärt.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, K, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
I
In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Höhe der ab dem 27.10.2022 im Rahmen einer obligatorischen Anschlussversicherung erhobenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung.
Der 1947 geborene Kläger bezieht seit dem 1.2.2013 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (Stand 1.7.2022) 399,64 Euro. Vom 1.9.2022 bis 26.10.2022 war der Kläger als versicherungspflichtig Beschäftigter bei der zu 1. beklagten Krankenkasse gesetzlich kranken- und bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflegeversichert. Da der Kläger keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachwies und die Zugangsvoraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllte, teilte die Beklagte zu 1. ihm - auch im Namen der Beklagten zu 2. - mit, dass er kraft Gesetzes im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung (§ 188 Abs 4 SGB V) ab dem 27.10.2022 Mitglied der GKV und der sozialen Pflegeversicherung sei und entsprechende Beiträge zu entrichten habe. Die Beiträge setzte sie unter Heranziehung der Mindestbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder fest (insgesamt 209,49 Euro monatlich; Krankenversicherung 172,20 Euro und Pflegeversicherung 37,29 Euro; Bescheid vom 31.10.2022).
Widerspruch, Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 27.1.2023; Gerichtsbescheid des SG vom 29.1.2025; Urteil des LSG vom 25.9.2025). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass es die vom Kläger geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teile. Für eine im Hinblick auf Art 3 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung freiwillig krankenversicherter Rentner gegenüber abhängig beschäftigten Versicherten fehle es schon an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.
aa) Soweit der Kläger sich gegenüber versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Einkommen unter 600 Euro brutto, deren einkommensabhängige Beiträge zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden, "willkürlich benachteiligt" sieht, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur geklärt, dass es dem die GKV beherrschenden Solidaritätsprinzip entspricht, die Versicherten grundsätzlich nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Beiträgen heranzuziehen (vgl zB BVerfG Beschluss vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46), sondern auch, dass die Heranziehung freiwilliger Mitglieder zu Mindestbeiträgen grundsätzlich rechtmäßig ist (vgl ua BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 4.12.2002 - 1 BvR 527/98 - SozR 3-3300 § 57 Nr 3 = juris RdNr 12; BSG Urteil vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90 - BSGE 70, 13 = SozR 3-2500 § 240 Nr 6 = juris RdNr 23 ff). Insbesondere hat das BSG wiederholt entschieden, dass die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verfassungsgemäß ist (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 24; BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN; BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 28/08 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 13 RdNr 18; BSG Beschluss vom 4.4.2018 - B 12 KR 99/17 B - juris RdNr 8). Es hat insoweit darauf hingewiesen, dass das Gesetz typisierend von einer geringeren Schutzbedürftigkeit der freiwillig versicherten Mitglieder im Vergleich zu Pflichtversicherten ausgeht (vgl zB BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2 RdNr 29 mwN) und ihnen im Hinblick auf diesen sachlichen Grund einen adäquaten Beitrag für den Krankenversicherungsschutz selbst dann abverlangen darf, wenn sie nur ein geringes oder überhaupt kein Einkommen haben (vgl zB BSG Urteil vom 18.2.1997 - 1 RR 1/94 - SozR 3-2500 § 240 Nr 29 - juris RdNr 14). Die Krankenversicherung der freiwilligen Mitglieder soll möglichst nicht von den Pflichtversicherten mitfinanziert werden (vgl BSG, aaO, juris RdNr 21; vgl auch BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 12 KR 26/22 B - juris RdNr 13).
Nichts anderes gilt, soweit der Kläger den Bezug von "Sozialleistungen nach SGB II und III" (S 2 und 5 seines PKH-Gesuchs) anspricht. Auch Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB III unterwirft der Gesetzgeber der Versicherungspflicht, da er sie als schutzbedürftig ansieht. Im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II hat das BSG zudem bereits entschieden, dass diese die vom SGB V zu unterscheidende Aufgabe haben, das Existenzminimum zu gewährleisten (BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 12 KR 26/22 B - juris RdNr 13). Soweit - wie bei dem Kläger - das Renteneinkommen nicht ausreicht, das Existenzminimum zu decken, besteht regelmäßig, soweit kein weiteres einzusetzendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche auch angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf anerkennt, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können (§ 32 Abs 1 Satz 1 SGB XII). Dabei gilt bei Personen, die - wie der Kläger - in der GKV nach § 188 Abs 4 SGB V weiterversichert sind, der monatliche Beitrag als angemessen. Können Leistungsberechtigte die Beiträge aus eigenem Einkommen tragen, sind diese im Rahmen der Einkommensanrechnung von dem Einkommen abzusetzen und der Bedarf erhöht sich entsprechend (vgl § 32 Abs 1 Satz 2 und 3 iVm § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XII; vgl hierzu auch BT-Drucks 19/11006 S 27).
bb) Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass die festgesetzten Beiträge "nicht auf einem Gesetz" beruhten, ist ebenfalls bereits geklärt, dass die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV gemäß § 240 Abs 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs 2 Satz 1 SGB V einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (SpVBdKK) geregelt werden darf (vgl BSG Urteil vom 19.12.2012 - B 12 KR 20/11 R - BSGE 113, 1 = SozR 4-2500 § 240 Nr 17, RdNr 23 ff zur Zulässigkeit der Delegation der Regelungsbefugnis auf den SpVBdKK) und dass der SpVBdKK diesem Regelungsauftrag durch Erlass der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz), die grundsätzlich im Einklang mit höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht stehen (BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 16/16 R - SozR 4-2500 § 240 Nr 32 RdNr 15 mwN), nachgekommen ist (vgl zuletzt BSG Urteil vom 13.5.2025 - B 12 KR 6/23 R - juris RdNr 12, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
cc) Auch Fragen zur Natur sowie zu Sinn und Zweck der Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V sowie zu deren Verhältnis zur Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V sind höchstrichterlich bereits geklärt (dazu, dass es sich bei der obligatorischen Anschlussversicherung des § 188 Abs 4 SGB V nicht um Versicherung aufgrund einer Versicherungspflicht handelt sowie zum Grundsatz des Vorrangs der freiwilligen Versicherung vor der nachrangigen Auffang-Versicherungspflicht des § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V vgl BSG Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R - BSGE 129, 265 = SozR 4-2500 § 188 Nr 1, RdNr 25 mwN; vgl auch BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R - BSGE 135, 218 = SozR 4-2500 § 188 Nr 5, RdNr 13 mwN).
dd) Soweit der Kläger im Übrigen meint, die Annahme, er sei seit dem 1.11.2013 freiwilliges Mitglied der Beklagten, sei falsch, es habe schon keine Vorversicherung bei der Beklagten zu 1. bestanden, kann dies die Zulassung der Revision nicht begründen. Wie schon die enumerative Aufzählung der Zulassungsgründe in § 160 Abs 2 SGG zeigt, dient die Revision nicht einer allgemeinen Überprüfung des Berufungsurteils in der Sache (vgl zB BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 15).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht erkennbar.
aa) Auch wenn der Kläger meint, das LSG sei zu Unrecht von einer unzulässigen Klageänderung ausgegangen, da er "bereits in der Klage [...] hilfsweise zur hauptsächlich begehrten Aufhebung des Beitragsbescheides eine Absenkung des 'freiwilligen Beitrages' beantragt" habe, liegt eine Verkennung des Streitgegenstandes durch das LSG (vgl § 123 SGG), auf der die Entscheidung beruhen könnte, unter Berücksichtigung des Akteninhalts nicht vor.
bb) Auch ein Anhalt für einen Verfahrensmangel durch ein falsches Rubrum ergibt sich nicht. Die Vorschrift des § 136 Abs 1 Nr 1 SGG, nach der in einem Urteil ua die Beteiligten zu bezeichnen sind, dient der sicheren Feststellung ihrer Identität zum Zweck der Zustellung und der Rechtskraft (BSG Beschluss vom 6.2.2018 - B 3 KR 40/17 B - juris RdNr 10). Dies ist hier in jedem Fall erfüllt. Selbst eine falsche Bezeichnung der Beteiligten stellt zudem das Gericht gemäß § 138 SGG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten richtig. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel liegt aber dann nicht vor, wenn der Mangel auch auf andere (einfachere) Weise behoben werden kann, zB durch Urteilsberichtigung oder -ergänzung (BSG Beschluss vom 6.2.2018 - B 3 KR 40/17 B - juris RdNr 11).
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der von dem Kläger angegriffene Bescheid von der Beklagten zu 1. auch im Namen der Beklagten zu 2. ergangen ist und auch die Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zu 2. sowie die Höhe der Beiträge zur Pflegeversicherung betraf, weshalb bereits das SG beide als Beklagte geführt hat. Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind (§ 46 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB XI).
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).