Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 6a KR 19/25 B
Neufeststellung der Familienversicherung durch Eintritt der Änderung der Verhältnisse (hier: Einkommen); Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 19/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:161225BB6aKR1925B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München - 06.12.2023 - AZ: S 61 KR 783/22
- LSG Bayern - 26.06.2025 - AZ: L 4 KR 9/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet "nur", dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören". Zudem gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist die Beendigung der Familienversicherung für die 2014 und 2017 geborenen Kläger. Diese waren ab ihrer Geburt zunächst über ihre Mutter, die Beigeladene, bei der beklagten Krankenkasse familienversichert. Der Vater der Kläger und Ehemann der Beigeladenen ist privat krankenversichert. Im Rahmen der jährlichen Einkommensbefragung übersandte die Beigeladene Gehaltsabrechnungen ihres Ehemanns. Danach erzielte dieser aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafter er ist, von Januar bis Oktober 2020 ein monatliches Gehalt iHv 3000 Euro brutto und ab November 2020 bis November 2021 iHv 5000 Euro brutto. Zudem waren ab November 2020 bis November 2021 monatliche Bezüge für Privatfahrten ausgewiesen. Im November 2020 wurden darüber hinaus auch die "Privatfahrten" für die Monate Januar 2020 bis Oktober 2020 "nachberechnet". Die Beklagte teilte der Beigeladenen mit, dass die Familienversicherung der Kläger zum 31.10.2020 ende (Bescheid vom 24.11.2021).
Den Widerspruch der Beigeladenen, mit welchem diese ua geltend machte, dass der Verdienst ihres Ehemanns auch im Jahr 2021 unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen habe, weil dieser im Dezember 2021 aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses kein Gehalt erhalten habe, wies die Beklagte - unter Nennung der Kläger als weitere Beteiligte - zurück (Widerspruchsbescheid vom 31.5.2022). Anlässlich der Erhöhung des Geschäftsführergehalts für den Vater der Kläger und der Zahlung von Privatfahrten ab dem 1.11.2020 sei eine wesentliche, nicht nur vorübergehende Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Neufeststellung der Familienversicherung ab diesem Zeitpunkt erforderlich mache. Klage und Berufung der Kläger sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 6.12.2023 und Urteil des LSG vom 26.6.2025). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, dass einer Familienversicherung der Kläger für die Zeit ab 1.11.2020 die Regelung des § 10 Abs 3 SGB V entgegenstehe. Danach seien Kinder nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse sei und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und regelmäßig höher sei als das Gesamteinkommen des Mitglieds. Der Gehaltsverzicht des Vaters der Kläger für den Monat Dezember 2021 habe keine Auswirkungen auf die Regelmäßigkeit seines Gesamteinkommens.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und machen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung und Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).
II
A. Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
1. Soweit die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend machen, wird eine solche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
"Unter welchen Voraussetzungen überschreitet das Gesamteinkommen eines privatversicherten Elternteils "regelmäßig" ein Zwölftel der JAEG im Sinne von § 10 Abs. 3 SGB V, wenn dessen monatliche Einkünfte nicht vertraglich garantiert, sondern von volatilen Unternehmensgewinnen abhängen und einmalige Nachzahlungen oder Gehaltsverzichte vorkommen."
a) Die Kläger versäumen es bereits, den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7; jeweils mwN). Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (stRspr; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7). Daran fehlt es hier. Auf der Grundlage des Vortrags der Kläger, mit dem sie im Wesentlichen ihre eigene Rechtsansicht zu dem vermeintlich unzutreffenden Urteil des LSG darlegen, kann der Senat mangels Wiedergabe der Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage ist, die im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre.
b) Unabhängig davon legen die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Hier fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der vorhandenen Rechtsprechung des BSG zur Frage der "Regelmäßigkeit" des Gesamteinkommens und der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung (vgl zB BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19; BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4, RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 18.10.2022 - B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 10 ff; BSG Urteil vom 29.6.2021 - B 12 KR 2/20 R - BSGE 132, 245 = SozR 4-2500 § 10 Nr 13, RdNr 15 ff; vgl auch BSG Urteil vom 2.4.2014 - B 3 KS 4/13 R - SozR 4-5425 § 3 Nr 3). Soweit die Kläger ausführen, dass die Beurteilung auf einer vorausschauenden Betrachtung beruhen müsse, die alle erkennbaren Umstände einbeziehe (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr 19) und dass das BSG den Begriff "regelmäßig" bisher nur bei abhängig Beschäftigten oder selbständigen Landwirten konkretisiert habe (Bezugnahme auf BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 10 LW 1/17 R - BSGE 128, 1 = SozR 4-5868 § 3 Nr 4), genügt dies zur Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit nicht. Die Kläger hätten sich insbesondere auch mit der vom LSG mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom 18.10.2022 auseinandersetzen müssen, wonach schon der Begriff "regelmäßig" eine gewisse Stetigkeit, Dauer und Gesetzmäßigkeit voraussetzt; er beschreibt einen laufend wiederkehrenden Umstand, auf dessen Eintreten üblicherweise Verlass ist, der also die Prognose erlaubt, dass er wieder eintreten wird (B 12 KR 2/21 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 15 RdNr 11), und wonach Grundlage für eine nachträgliche Prognose nur die bis zum Abschluss des Widerspruchsbescheids erkennbaren Umstände sind und maßgebend der verfahrensfehlerfrei ermittelte Kenntnisstand ist (aaO RdNr 17). Weshalb sich die aufgeworfene Frage nicht anhand dieser Rechtsprechung beantworten lassen soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hinreichend hervor.
c) Auch der Hinweis auf die "verfassungsrechtliche Dimension" ist nicht ausreichend. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hieran fehlt es. Ebenso ist die von den Klägern behauptete "europarechtliche Bedeutung" der aufgeworfenen Frage nicht dargelegt. Die Kläger teilen weder mit, dass ein überstaatlicher Sachverhalt vorliegt noch dass das LSG eine europarechtliche Norm entscheidungserheblich herangezogen hätte.
2. Die Kläger legen auch den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise dar. Dies setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).
Die Kläger behaupten Abweichungen zu den Urteilen des BSG vom 7.12.2000 (B 10 KR 3/99 R), vom 18.10.2022 (B 12 KR 2/21 R) und vom 28.3.2019 (B 10 LW 1/17 R). Danach sei eine vorausschauende Betrachtungsweise, die auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abstelle, maßgebend. Das BSG habe zudem klargestellt, dass ein "regelmäßiges" Einkommen nur dann gegeben sei, wenn ein laufend wiederkehrender, verlässlicher Einkommenszufluss bestehe, der gesetzmäßige Wiederholung erwarten lasse. Zudem müsse nach der Rechtsprechung des BSG die Verwaltungsprognose auf vollständiger Tatsachengrundlage erfolgen. Demgegenüber habe das LSG "diesen Maßstab verkannt, indem es die Prognose der Krankenkasse als zutreffend bestätigte, obwohl diese sich nicht auf eine ex ante-Betrachtung, sondern auf nachträgliche Erkenntnisse über das Jahr 2020" stütze. Auch habe das LSG "das Einkommen des Vaters bereits als 'regelmäßig' angesehen, weil es ab November 2020 monatlich gleich blieb, obwohl die Erhöhung erst kurz zuvor und ohne Gewähr auf Dauer erfolgt" sei. Zudem habe es die Anforderungen an die Prognosebasis missachtet, "indem es die vorliegenden Jahresabschlüsse mit Verlusten 2020/2021 und den Gehaltsverzicht im Dezember 2021 unberücksichtigt" gelassen habe.
Auf diese Weise legen die Kläger keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze dar. Sie beschränken sich darauf, einzelne - verkürzte - Aussagen des LSG bzgl dessen Subsumtion des Sachverhalts zum Nachweis eines vermeintlichen Widerspruchs den Urteilen des BSG gegenüberzustellen. Worin ein Widerspruch im Grundsätzlichen liegen soll, begründen die Kläger nicht. Zu weiteren Darlegungen hätte aber auch deshalb Anlass bestanden, weil das LSG insbesondere das in Bezug genommene Urteil des BSG vom 18.10.2022 (B 12 KR 2/21 R) ausdrücklich auf Seite 8 und 9 der Urteilsgründe zur Stützung seiner Argumentation benennt. Im Ergebnis folgern die Kläger eine Abweichung aus ihrer eigenen Anwendung von Entscheidungen des BSG auf den Einzelfall. Im Kern kritisieren sie damit letztlich die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung, weil das LSG die Tatsachen aus ihrer Sicht falsch oder unvollständig gewürdigt bzw Vorgaben des BSG nicht richtig angewandt haben soll. Die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision aber nicht begründen (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 12 KR 101/20 B - juris RdNr 6).
3. Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnen die Kläger nicht in einer den Zulässigkeitsanforderungen entsprechenden Weise.
a) Die Kläger behaupten, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) sei dadurch verletzt, dass das LSG in seinem Urteil nicht auf ihren Vortrag eingegangen sei, dass die erfolgte Nachzahlung für "Privatfahrten" im November 2020 als einmalige Korrektur anzusehen sei. Einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens bezeichnen die Kläger dadurch nicht. Das Recht auf rechtliches Gehör gebietet "nur", dass die Gerichte die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, es verpflichtet sie aber nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, ihn also zu "erhören" (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN). Zudem gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN; BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 2 U 1/22 B - juris RdNr 13 und BSG Beschluss vom 21.4.2022 - B 5 R 306/21 B - juris RdNr 20 mwN). Eine solche Konstellation ist aber nicht dargelegt. Die Kläger erläutern nicht, weshalb das LSG, das bereits aus der erheblichen Gehaltserhöhung des Vaters der Kläger zum 1.11.2020 geschlossen hat, dass ab diesem Zeitpunkt ein Gesamteinkommen erreicht gewesen sei, das regelmäßig ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze fortlaufend überschritt, noch auf die Nachzahlung für Privatfahrten hätte eingehen müssen.
b) Soweit sich die Kläger weiterhin gegen eine aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 SGG) wenden, kann hierauf eine Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht gestützt werden. Dies wird durch § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 SGG ausdrücklich ausgeschlossen und schließt auch die Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze aus (vgl BSG Beschluss vom 26.1.1977 - 11 BA 184/76 - SozR 1500 § 160 Nr 26; BSG Beschluss vom 31.1.2017 - B 3 KR 44/16 B - juris RdNr 10).
c) Soweit die Kläger die Vorschrift des § 103 SGG erwähnen und ausführen, dass das LSG es unterlassen habe, die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Vaters für den Prognosezeitraum aufzuklären, fehlt es an Darlegungen zu einem von ihnen gestellten Beweisantrag. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl BSG Beschluss vom 30.10.2019 - B 6 KA 9/19 B - juris RdNr 14). Hierzu enthält das Vorbringen der Kläger bereits keine Angaben.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.