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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 4 AS 28/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig mangels unzureichender Bezeichnung des Verfahrensmangels; unvollständige Wiedergabe des Inhalts des Berufungsurteils

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.12.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 28/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:161225BB4AS2825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 23.08.2024 - AZ: S 45 AS 27/24
LSG Nordrhein-Westfalen - 13.02.2025 - AZ: L 2 AS 1164/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG vom 12.4.2023 - B 9 SB 36/22 B - juris RdNr 5; BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 28/24 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

3

Der Kläger macht Verfahrensmängel geltend wegen "Missachtung des Klagebegehrens und damit des Streitgegenstands (Verletzung von § 123 SGG i.V.m. § 133 BGB)", "Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK)" sowie "Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgarantie und einen effektiver Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG)". Diese Rechte sieht er durch das angefochtene Urteil verletzt, weil er mit der Klage für die Kosten seines Umzugs eine höhere "Gesamt-Pauschale", "die aus mehr und aus höheren Einzel-Pauschalen besteht" geltend gemacht habe, worüber "nach dem materiellen Recht und damit gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 SGB-II nach dem Zeitpunkt der Antragstellung" zu entscheiden sei, welcher vor dem Umzug gelegen habe. Der Beklagte habe im angegriffenen Bescheid eine Pauschale bewilligt und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt. Streitig sei nur noch deren Höhe gewesen. Stattdessen habe das LSG sein Begehren unzutreffend als auf die Erstattung durch den Umzug konkret entstandener Kosten gerichtet angesehen und einen solchen Anspruch verneint. Damit habe das Berufungsgericht sein "Kernvorbringen" missachtet und nicht über sein Klagebegehren entschieden.

4

Die Beschwerdebegründung genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Verfahrensmängel schon deshalb nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen, weil bereits der Inhalt des Berufungsurteils nur unvollständig wiedergegeben wird. Insbesondere fehlen jedwede Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Erwägungen des LSG. Anders als erforderlich wird der erkennende Senat dadurch nicht in die Lage versetzt, sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden zu können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass die Entscheidung darauf beruht (vgl BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; BSG vom 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B - juris RdNr 4). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf die der Beschwerdeschrift beigefügte Urteilsablichtung. Zum einen ist es nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG vom 13.5.2024 - B 4 AS 30/24 B - juris RdNr 9 mwN). Zum anderen fehlt es damit aber auch an der - wie dargestellt - notwendigen Darlegung, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann. Dazu wäre insbesondere auszuführen gewesen, dass ein Anspruch auf eine unabhängig von der Höhe des tatsächlich bestehenden Bedarfs zu gewährende Umzugspauschale nach der materiellen Rechtsauffassung des LSG überhaupt denkbar gewesen ist.

5

Die Rüge, das SG habe das Klagebegehren verkannt, kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann auf einen Mangel des Verfahrens vor dem SG gestützt werden kann, wenn dieser in die nächste Instanz fortwirkt (BSG vom 30.10.2020 - B 4 AS 267/20 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 12.3.2021 - B 4 AS 378/20 B - juris RdNr 4). Eine solche Fortwirkung zeigt die Beschwerde nicht auf.

6

Der Senat war schließlich nicht verpflichtet, den Kläger, einem Rechtsanwalt, entsprechend seiner Bitte um einen rechtlichen Hinweis "sollten Ergänzungen erforderlich sein", vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung aufmerksam zu machen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht (stRspr; zB BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - juris RdNr 7; BSG vom 26.10.2021 - B 4 AS 124/21 C - juris RdNr 4; BSG vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 8).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.