Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2025, Az.: B 4 AS 26/25 B
Darlegung und Bezeichnung eines Zulassungsgrunds i.R.e. Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 26/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30902
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:161225BB4AS2625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 06.10.2022 - AZ: S 23 AS 98/21
- LSG Niedersachsen-Bremen - 25.02.2025 - AZ: L 7 AS 600/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Februar 2025 - L 7 AS 600/22 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 = juris RdNr 6; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 2 mwN).
Der Kläger hält die folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Darf ein Gericht trotz bestehender Amtsermittlungspflicht die Prüfung des Sachverhaltes und der Rechtslage darauf beschränken, nur im angemessenen Umfang den Vortrag nebst Belegen im Verfahren zu prüfen und ist das Amtsermittlungsprinzip durch eine zeitliche und arbeitstechnische, aufgrund des Umfanges der Belege und Unterlagen begrenzt"?
Die dargestellten Anforderungen werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht aufzeigt. Hierzu hätte er ausführen müssen, dass sich die von ihm formulierte Frage nicht schon auf der Grundlage der umfänglichen Rechtsprechung des BSG zu Umfang und Grenzen der Amtsermittlungspflicht und der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten beantworten lässt (vgl zB BSG vom 16.12.2008 - B 1 KN 3/08 KR R - BSGE 102, 181 = SozR 4-2500 § 109 Nr 15, RdNr 24 f; BSG vom 1.7.2010 - B 13 R 58/09 R - BSGE 106, 254 = SozR 4-1500 § 102 Nr 1, RdNr 47; BSG vom 6.3.2012 - B 1 KR 14/11 R - SozR 4-2500 § 130 Nr 2 RdNr 34). Hierzu fehlen jegliche Ausführungen.
2. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Rechtssätzen entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Rechtssätzen widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 13; BSG vom 28.2.2022 - B 7/14 AS 325/21 B - juris RdNr 12 mwN).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Soweit der Kläger eine Abweichung des LSG vom Urteil des BSG vom 29.11.2022 (B 4 AS 64/21 R - BSGE 135, 134 = SozR 4-4200 § 41a Nr 7) geltend macht, legt er bereits nicht dar, dass das LSG einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr rügt die Beschwerdebegründung nur, dass die Entscheidung des LSG gemessen an der Rechtsprechung des BSG unzutreffend sei. Damit kann jedoch der Revisionszulassungsgrund der Divergenz nicht begründet werden (stRspr; etwa BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 102/24 B - juris RdNr 3 mwN).
3. Ein Verfahrensfehler nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wird ebenfalls nicht den Anforderungen genügend bezeichnet. Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG), weil kein Beweis durch Zeugenvernehmung darüber erhoben worden sei, dass ihm vonseiten des Beklagten bestätigt wurde, dass alle Unterlagen vorlagen. Damit ist ein Verfahrensmangel schon deswegen nicht zulässig gerügt, weil der Kläger nicht einmal behauptet, hierauf bezogene Beweisanträge schriftsätzlich oder in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellt und aufrechterhalten zu haben; dies aber ist nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG erforderlich (stRspr; BSG vom 9.9.2019 - B 14 AS 114/18 B - juris RdNr 7 mwN; BSG vom 11.12.2019 - B 13 R 164/18 B - juris RdNr 11; BSG vom 22.2.2022 - B 4 AS 288/21 B - juris RdNr 7).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.