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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 9 SB 12/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Neufeststellungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 9 SB 12/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30675
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB9SB1225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 11.08.2022 - AZ: S 6 SB 539/21
LSG Bayern - 04.06.2025 - AZ: L 3 SB 150/22

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache in einem Neufeststellungsverfahren die Feststellung eines höheren Grads der Behinderung sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G (Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung zur kostenlosen Mitnahme einer Begleitperson). Das LSG hat wie zuvor der Beklagte und das SG einen solchen Anspruch des Klägers nach medizinischen Ermittlungen verneint, weil die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse im Wesentlichen unverändert geblieben seien (Urteil vom 4.6.2025).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger sinngemäß Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, ohne zu begründen, warum er sich gegen das Urteil des LSG wendet.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist abzulehnen. Aufgrund der Ablehnung des PKH-Antrags entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts als Teil der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

Nach Durchsicht der Akten fehlen nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte.

6

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Rechtsfragen stellen sich hier nicht, weil das Berufungsgericht sein Urteil auf der Grundlage der maßgeblichen Vorschriften des SGB IX sowie der Versorgungsmedizinverordnung und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hat. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

7

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG vorliegen könnte. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Solche Verfahrensmängel lassen sich den Verfahrensakten nicht entnehmen. Die vom Kläger zu den Akten übersandten Befundberichte kann der Senat nicht berücksichtigen, weil er nach § 163 SGG an die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG offenbar inhaltlich für unrichtig hält, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.10.2020 - B 10 EG 1/20 BH - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).