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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 43/25 AR

Verwerfung der Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 43/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO4325AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Münster - 09.07.2025 - AZ: S 2 SO 79/25 ER
LSG Nordrhein-Westfalen - 06.10.2025 - AZ: L 20 SO 176/25 B ER

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Münster vom 9.7.2025 zurückgewiesen (Beschluss vom 6.10.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG), zuletzt mit Schreiben vom 8.12.2025.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.