Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 42/25 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 42/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO4225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 07.08.2025 - AZ: S 74 SV 128/25 ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für eine "Zuweisung einer geeigneten Wohnunterkunft nach §§ 67 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)" abgelehnt (Beschluss vom 7.8.2025). Gegen diese Entscheidung richtet sich das Vorbringen des Antragstellers, mit dem er ein Tätigwerden des Bundessozialgerichts (BSG) begehrt (Schreiben vom 21.10.2025 und 9.12.2025).
Die Beschwerde zum BSG, als die der Senat das Vorbringen des Antragstellers wertet, ist nicht statthaft und schon deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des SG kann nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden (§ 172 Abs 1 SGG). In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird das BSG von Gesetzes wegen nicht tätig. Hierauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des SG sowie nochmals mit Schreiben des BSG vom 16.10.2025 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.