Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 3/24 B
Anforderungen an die Begründung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 3/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO324B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Gotha - 07.10.2019 - AZ: S 5 SO 303/19
- LSG Thüringen - 19.10.2022 - AZ: L 8 SO 1248/19
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Selbst wenn Verwaltungsakte, die an eine rechtlich handlungsunfähige Person i.S.d. § 11 SGB X gerichtet sind, gegebenenfalls rechtswidrig sind und erst mit Bekanntgabe gegenüber einem besonderen Vertreter wirksam werden, ist der im Gerichtsverfahren bestellte besondere Vertreter nach § 72 SGG befugt, Handlungen eines Prozess- bzw. Geschäftsunfähigen im Verwaltungsverfahren zu genehmigen. Entsprechende Mängel können auch noch durch den erst im Laufe des Berufungsverfahrens bestellten besonderen Vertreter geheilt werden. Die Prozessführung kann aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam aber nur als Ganzes genehmigt werden.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. Oktober 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z beizuordnen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit stehen ua die Auszahlung von Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der Wohnung des Klägers sowie Ansprüche auf eine Erstausstattung dieser Wohnung, insbesondere die Gewährung eines Zuschusses für den Kauf einer Waschmaschine.
Der Kläger bezieht seit seinem Zuzug im Oktober 2017 von der beklagten Stadt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die ihm bar im Sozialamt ausgezahlt wurden. Die Beklagte lehnte die Auszahlung der Geldleistung in seiner Wohnung ebenso ab wie Leistungen zum Erwerb einer Waschmaschine (Bescheid vom 16.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 3.1.2019). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Gotha vom 7.10.2019). Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat für den zu seiner Überzeugung prozessunfähigen Kläger einen besonderen Vertreter bestellt (Beschluss vom 2.6.2020). Es hat sodann die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.10.2022). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger erst im Berufungsverfahren Ansprüche auf eine Erstausstattung der Wohnung insgesamt, Büroausstattung sowie orthopädische Hilfsmittel und die Gewährung der Kosten der bewohnten Unterkunft und schließlich die Auszahlung der auf das Konto der Mutter überwiesenen Beträge an ihn geltend mache. Ein einmaliger Bedarf zur Anschaffung einer Waschmaschine bestehe in der Sache nicht, weil aus einem Besichtigungsprotokoll der Wohnung hervorgehe, dass die Wohnung (ursprünglich) vollständig eingerichtet war. Auch ein Anspruch auf Auszahlung der Geldleistungen in bar in der Wohnung des Klägers bestehe nicht. Zwar habe der Kläger sein Wahlrecht ausgeübt, jedoch seien Wünsche nicht zu berücksichtigen, wenn sie mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Ein Ermessensfehler der Beklagten sei nicht ersichtlich.
Der Senat hat einen Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde der Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, durch Beschluss vom 22.12.2023 (ihm zugestellt am 25.1.2024) abgelehnt.
Der Kläger beantragt nach Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH im Hinblick auf die Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legt zugleich Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und stellt erneut einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung von Rechtsanwalt Z. Er macht einen Verfahrensmangel geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, ohne dass wegen der zwischenzeitlich abgelaufenen Beschwerdefrist abschließend über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden muss (dazu Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 51 ff, Stand 22.9.2025). Die Begründung der Beschwerde entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen; der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden.
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl BSG vom 31.7.2019 - B 8 SO 20/19 B - RdNr 9).
Der Kläger macht geltend, dass das LSG über die Berufung nicht hätte in der Sache entscheiden dürfen, weil der Kläger während des gesamten Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Damit habe das LSG die Sache zur erneuten Entscheidung über den Widerspruch des Klägers an die Beklagte "zurückverweisen" müssen, damit dieses nach Bestellung eines besonderen Vertreters gemäß § 15 Abs 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) über die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit ihrer Ausgangsentscheidung noch einmal entscheidet.
Mit diesem Vorbringen bezeichnet der Kläger schon nicht den Verstoß gegen eine Verfahrensnorm, die den Weg zur Entscheidung betrifft (error in procedendo), sondern macht eine inhaltlich "falsche" Entscheidung geltend (error in iudicando; vgl BSG vom 14.6.2022 - B 8 SO 78/21 B - RdNr 9, juris; BSG vom 31.3.2015 - B 12 KR 84/13 B - RdNr 8). Mit seinem Vortrag, er sei während des Verwaltungsverfahrens nicht handlungsfähig iS des § 11 Abs 1 Nr 1 SGB X gewesen und es sei kein Vertreter von Amts wegen bestellt worden, legt er nicht dar, dass das LSG ein Prozesshindernis oder eine fehlende Sachurteilsvoraussetzung verkannt habe.
Im Hinblick auf die Anfechtungsklage führt der Kläger selbst aus, das LSG habe eine (bestimmte) Entscheidung in der Sache treffen, nämlich den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufheben müssen, sodass von dem Beklagten erneut über den Antrag zu entscheiden gewesen wäre. Umstände, die zur Unzulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Leistungsklage führen sollten, zeigt er aber nicht nachvollziehbar auf. Selbst wenn Verwaltungsakte, die an eine rechtlich handlungsunfähige Person iS des § 11 SGB X gerichtet sind, ggf rechtswidrig sind und erst mit Bekanntgabe gegenüber einem besonderen Vertreter wirksam werden (zum Ganzen nur Roller in Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 11 RdNr 14), ist der im Gerichtsverfahren bestellte besondere Vertreter nach § 72 SGG befugt, Handlungen eines Prozess- bzw Geschäftsunfähigen im Verwaltungsverfahren zu genehmigen; denn das Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind wegen des einheitlichen Verfahrensziels als Einheit aufzufassen und zu behandeln (BSG vom 29.6.1995 - 11 RAr 57/94 - juris RdNr 23). Entsprechende Mängel können auch noch durch den erst im Laufe des Berufungsverfahrens bestellten besonderen Vertreter geheilt werden. Die Prozessführung kann aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam aber nur als Ganzes genehmigt werden (BSG vom 13.7.2017 - B 8 SO 1/16 R - BSGE 124, 10 = SozR 4-3250 § 14 Nr 26, RdNr 13 f). Weshalb hier angesichts des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Verurteilung zur Leistung anderes gelten sollte, legt der Kläger nicht dar. Er weist lediglich auf eine Entscheidung des LSG Baden-Württemberg hin (LSG Baden-Württemberg vom 23.3.2021 - L 9 AS 3091/19 - RdNr 30); dort war aber im Verwaltungsverfahren ein geschäftsunfähiger Bevollmächtigter tätig geworden. Ein Zusammenhang mit der vorliegenden Konstellation ist deshalb nicht erkennbar. Wegen der streitig gewesenen Auszahlungsmodalitäten der existenzsichernden Leistungen zeigt der Kläger überdies nicht auf, weshalb für vergangene Zeiträume überhaupt noch eine erneute Entscheidung des Beklagten zu treffen sein könnte (zum Ganzen BSG vom 16.2.2022 - B 8 SO 3/20 R - RdNr 11 f).
Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl § 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung <ZPO>), hat der (erneute) Antrag auf PKH, den der Senat voll überprüft, keinen Erfolg. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.