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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 39/25 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 39/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO3925AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lübeck - AZ: S 31 SO 64/23
SG Lübeck - AZ: S 37 SO 10/23
SG Lübeck - AZ: S 37 SO 61/24
SG Lübeck - AZ: S 31 SO 55/24
LSG Schleswig-Holstein - AZ: L 11 SO 33/23
LSG Schleswig-Holstein - AZ: L 11 SO 56/23
LSG Schleswig-Holstein - AZ: L 11 SO 39/24
LSG Schleswig-Holstein - AZ: L 11 SO 37/24

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers zu den Verfahren des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - L 11 SO 33/23, L 11 SO 56/23, L 11 SO 39/24, L 11 SO 37/24 - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten

Gründe

1

Der Kläger hat "Einstweilige Verfügungen und Beschwerden" zu den genannten Verfahren des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) bzw zu den Vorverfahren des Sozialgerichts (SG) Lübeck eingelegt. Nach Auskunft des LSG (zuletzt vom 13.11.2025) sind diese Verfahren noch nicht entschieden. Auch nach richterlichem Hinweis hält der Kläger an seinen Beschwerden fest.

2

Die Beschwerden des Klägers sind ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet erst über Rechtsmittel gegen verfahrensbeendende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) eines LSG bzw (bei zugelassenen Sprungrevisionen) eines SG. Für Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 86b Abs 2 SGG ist das BSG unter keinem Gesichtspunkt zuständig.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.