Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 36/25 AR
Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit; Keine erforderliche Beteiligung ehrenamtlichen Richter
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 36/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO3625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Köln - 23.07.2024 - AZ: S 10 SO 212/24 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen - 03.12.2024 - AZ: L 20 SO 327/24 B ER
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 23.7.2024 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 3.12.2024). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen an das Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen versteht, ist ohne in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG). Das BSG darf im Übrigen nicht auf Klage tätig werden, sondern entscheidet erst über Rechtsmittel gegen verfahrensbeendende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) des LSG bzw (bei zugelassenen Sprungrevisionen) des SG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.