Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 36/25 AR

Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit; Keine erforderliche Beteiligung ehrenamtlichen Richter

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 36/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO3625AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Köln - 23.07.2024 - AZ: S 10 SO 212/24 ER
LSG Nordrhein-Westfalen - 03.12.2024 - AZ: L 20 SO 327/24 B ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 23.7.2024 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 3.12.2024). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Vorbringen an das Bundessozialgericht (BSG).

2

Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen versteht, ist ohne in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG). Das BSG darf im Übrigen nicht auf Klage tätig werden, sondern entscheidet erst über Rechtsmittel gegen verfahrensbeendende Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) des LSG bzw (bei zugelassenen Sprungrevisionen) des SG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.