Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 31/24 B
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen); Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 31/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO3124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 22.06.2023 - AZ: S 10 SO 3957/20
- LSG Baden-Württemberg - 01.03.2024 - AZ: L 7 SO 1994/23
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG
Redaktioneller Leitsatz
Weil eine ausdrückliche, formelle Kostensenkungsaufforderung nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers nur zur Übernahme der (abstrakt) angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist, muss ein Beschwerdeführer darstellen, weshalb es sich bei der Frage, ob für ihn auf Grundlage der im Jahr 2004 erteilten Hinweise zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft weiterhin Kostensenkungsobliegenheiten bestanden, nicht lediglich um eine Frage der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall handelt.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. März 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Im Streit sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab dem 1.12.2019.
Der 1950 geborene Kläger lebt seit 2004 mit dem erwerbstätigen Zeugen W in einem gemeinsam angemieteten Einfamilienhaus, für das ab dem 1.12.2019 eine monatliche Bruttowarmmiete von 905 Euro zu zahlen war. Er bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II), wobei lediglich ein Teil der hälftigen Unterkunftskosten als angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung anerkannt worden waren. In der Folgezeit bezog er ab dem 1.9.2015 bis zum 30.11.2019 Grundsicherungsleistungen von dem Beklagten, der das Einkommen von W nicht berücksichtigte. Den Antrag auf Leistungen der Grundsicherung ab dem 1.12.2019 lehnte der Beklagte ab, weil mit W eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe und unter Berücksichtigung des Einkommens von W keine Bedürftigkeit vorliege (Bescheid vom 8.9.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2020). Die hiergegen gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 22.6.2023; Beschluss des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 1.3.2024). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwischen dem Kläger und W bestehe eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, was es im Einzelnen ausgeführt hat. Unter Berücksichtigung des Einkommens von W sei der Kläger in der Lage, seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf ohne Gewährung von Leistungen durch den Beklagten zu decken. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung sei nicht die Hälfte der tatsächlichen Kosten, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass bereits im Jahr 2005 ein Kostensenkungsverfahren von der Agentur für Arbeit durchgeführt worden sei. Als Einkommen sei neben der Altersrente das Einkommen des Partners zu berücksichtigen, wie es sich aus den von W im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen ergebe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde, die er mit einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden ist. Der Senat kann deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Zunächst formuliert der Kläger als Rechtsfrage sinngemäß, ob nach einem Wechsel des Leistungsberechtigten aus einem anderen Sozialleistungssystem (gemeint ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende) und nach dem Ablauf eines längeren Zeitraumes (hier von 14 Jahren) nochmals eine im Übrigen rechtmäßige Kostensenkungsaufforderung an den Leistungsberechtigten zu übersenden sei. Es ist schon fraglich, ob darin überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage liegt oder nicht vielmehr eine (unzulässige) Tatfrage. Es fehlt jedenfalls an einer ausreichenden Darstellung der abstrakten Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger, der die maßgeblichen Normen nicht nennt, stellt weder dar, welche Bedeutung einer Kostensenkungsaufforderung bei Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf Grundlage von § 35 SGB XII überhaupt zukommt, noch nimmt er auf die bereits vorliegende Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Anforderungen an eine sog Kostensenkungsaufforderung als Information des Leistungsberechtigten mit Warn- und Aufklärungsfunktion über seine Obliegenheiten Bezug (vgl zuletzt BSG vom 6.10.2022 - B 8 SO 7/21 R - BSGE 135, 9 = SozR 4-3500 § 35 Nr 6, RdNr 29 unter Hinweis auf BSG vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - BSGE 105, 188 = SozR 4-4200 § 22 Nr 28, RdNr 17 und BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 24/08 R - SozR 4-3500 § 29 Nr 1 RdNr 23). Dies wäre schon deshalb erforderlich, weil eine ausdrückliche, formelle Kostensenkungsaufforderung nicht gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers nur zur Übernahme der (abstrakt) angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ist. Ausgehend von der Rechtsprechung zum Kostensenkungsverfahren des § 35 Abs 2 Satz 2 SGB XII(seit 1.1.2023 § 35 Abs 3 Satz 2 SGB XII) hätte der Kläger also darstellen müssen, inwiefern es im Anschluss an diese Entscheidungen einer Fortentwicklung im Grundsätzlichen durch das BSG bedürfen sollte. Weshalb es sich bei der Frage, ob für ihn auf Grundlage der im Jahr 2004 erteilten Hinweise zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft weiterhin Kostensenkungsobliegenheiten bestanden, nicht lediglich um eine Frage der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Einzelfall handelt, stellt der Kläger aber nicht dar.
Die Frage, ob bei der Feststellung der Bewertung der Qualität eines Zusammenlebens zwischen gleichgeschlechtlichen Personen im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft auf Umstände, Angaben und Erklärungen der Betroffenen abgestellt werden dürfe, die bereits viele Jahre, nämlich über 10 bis 20 Jahre, zurückliegen, bezeichnet der Kläger zwar als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weitere Darlegungen zu ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit macht er aber nicht. Im Kern zielt die Rüge auf eine bestimmte Verfahrensweise des LSG auf seinem Weg zur Rechtsfindung, also auf einen Verfahrensmangel ab. Dazu trägt der Kläger sinngemäß nur vor, seinen Erklärungen, die gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sprächen, komme ein höherer Beweiswert zu. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensmangel kann aber auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) nicht gestützt werden. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl nur BSG vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - RdNr 5 mwN).
Gleiches gilt soweit der Kläger die Frage formuliert, ob Lohnabrechnungen eines Zeugen, der nicht gemäß § 117 SGB XII zu einer Auskunft verpflichtet ist, einem Verwertungsverbot im einen anschließenden Sozialgerichtsprozess unterliegen, in welchem Leistungen nach SGB XII geltend gemacht werden. Auch insoweit legt der Kläger nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Fragestellung dar, sondern rügt mit dem Vorbringen, das LSG hätte die Unterlagen nicht verwerten dürfen, dessen Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer ist mit der Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde aber selbst dann ausgeschlossen, wenn letztere mit einem Beweisverwertungsverbot begründet wird (vgl zuletzt BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - RdNr 14 mwN). Bezogen auf einen Verfahrensmangel lässt der klägerische Vortrag im Übrigen nur bruchstückhaft erkennen, welche Vorgänge er überhaupt rügt; andere Verfahrensmängel bezeichnet er insoweit nicht. Er trägt nur vor, es seien die Gehaltsabrechnungen des W für den Zeitraum Dezember 2019 bis Dezember 2023 im Wege der zeugenschaftlichen Auskunft angefragt und von diesem dem LSG vorgelegt worden. Welcher Verfahrensmangel sich aus dem Vorgehen des LSG ergeben könnte, wird nicht allein damit nachvollziehbar, dass W (aus Sicht des Klägers) nicht zur Auskunft verpflichtet war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.