Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 27/24 B
Darlegen der geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 27/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30830
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO2724B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Bayern - 10.09.2024 - AZ: L 8 SO 226/22
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Zwischen den Beteiligten steht in erster Linie die Zulässigkeit eines Widerspruchs im Streit.
Die Klägerin erhält vom beklagten Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Gegen die Festsetzung der Höhe dieser Leistungen ab dem 1.7.2020 (Bescheid vom 17.2.2021) legte der bevollmächtigte Rechtsanwalt Widerspruch ein. Der Beklagte forderte die Vorlage einer Vollmacht an, die der Bevollmächtigte trotz mehrfacher Erinnerung und zuletzt nach Fristsetzung bis zum 11.6.2021 (Schreiben vom 26.5.2021) nicht vorlegte. Nach Ablauf dieser Frist legte der Beklagte den Widerspruch der Widerspruchsbehörde vor, die den Widerspruch als unzulässig zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 23.8.2021). Die Klage hiergegen hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Augsburg vom 9.8.2022; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts <LSG> vom 10.9.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, ein Bevollmächtigter habe auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen; § 13 Abs 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gelte über § 62 2. Halbsatz SGB X auch für das Vorverfahren. Das Verlangen der Vorlage einer Vollmacht stehe im Ermessen der Behörde. Da gegenüber dem Bevollmächtigten regelmäßig Sozialdaten des Vertretenen offenbart würden, könne die Behörde im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Norm des § 67b SGB X nicht generell vom Nachweis der Vollmacht absehen. Auch die Fristsetzung von zwei Wochen nach mehrfacher Erinnerung an die Vorlage einer Vollmacht sei nicht zu beanstanden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensfehler geltend.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
Die Klägerin, die keine Rechtsfrage formuliert, führt aus, nach der Reform des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG(gemeint ist seit Inkrafttreten von Art 12 Nr 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I 2840) könne von einem Rechtsanwalt, der die vollständige Adresse der Widerspruchsführerin sowie das passende Aktenzeichen und das passende Datum des Bescheids kenne und den Widerspruch begründe mit Informationen, die er nur von der Mandantin haben könne, nicht ohne jeden Grund eine Vollmacht angefordert werden. Sie stellt damit ihre Rechtsmeinung dar ohne weiter aufzuzeigen, welche klärungsbedürftigen Rechtsfragen sich in diesem Zusammenhang stellen sollten. Soweit man dem Vortrag entnehmen wollte, zu entscheiden sei in grundsätzlicher Weise über eine analoge Anwendbarkeit des § 73 Abs 6 Satz 5 SGG im Verwaltungsverfahren, fehlt es an jeglichen weiteren Ausführungen. Sie nennt schon an keiner Stelle die Norm, die der Entscheidung der Beklagten zugrunde liegt und über die zu entscheiden wäre (§ 13 Abs 1 Satz 3 SGB X) und stellt auch die Regelung des § 73 Abs 6 SGG im Einzelnen nicht dar. Daher zeigt sie auch nicht auf, inwieweit die für einen Analogieschluss erforderliche Regelungslücke angesichts der Möglichkeit einer Behörde, im Gerichtsverfahren den Mangel der Vollmacht zu rügen (§ 73 Abs 6 Satz 4 SGG), überhaupt in Betracht kommt. Soweit die Klägerin sinngemäß meint, dass vorliegend kein berechtigter Anlass für den Beklagten bestanden habe, der Frage der Bevollmächtigung näher nachzugehen, wendet sie sich im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG. Dieser Gesichtspunkt vermag die Revisionsinstanz indes nicht zu eröffnen. Die (behauptete) sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (stRspr; zB BSG vom 3.5.2017 - B 5 RS 3/17 B - RdNr 14).
Schließlich bezeichnet die Klägerin auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Soweit sie sinngemäß ausführt, der Beklagte habe mit Anforderung der Vollmacht nicht ausreichend darauf hingewiesen, dass der Widerspruch im Fall der Nichteinreichung als unzulässig verworfen werden könne und im Übrigen auch willkürlich entschieden, macht sie schon keinen in einem Revisionsverfahren zu überprüfenden Verstoß des Gerichts im Rahmen seines prozessualen Vorgehens im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend, sondern erneut lediglich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des LSG im vorliegenden Einzelfall. Der Vortrag, die Klägerin werde durch die Entscheidung des LSG in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihr entweder "durch die Nichtaufforderung zur Benennung der Gründe für eine Anforderung einer Vollmacht die weitere Substantiierung ihres Klagvorbringens (verwehre) oder (...) ohne weitere Prüfung (und) damit willkürlich die Vorgehensweise der Nichtnennung der Gründe durch den Beklagten" billige, genügt nicht den aus § 160 Abs 2 Nr 3 SGG abzuleitenden gesetzlichen Anforderungen. Mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Grundgesetz <GG>; § 62 SGG) müssen die genauen Umstände des geltend gemachten Verstoßes bezeichnet werden und zudem ist der Vortrag erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Gehörsverstoß beruhen kann. Schließlich müssen die Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Mit den pauschalen Behauptungen ist diesen Darlegungsanforderungen in keiner Hinsicht genügt. Da bereits mit Klageerhebung die fehlende Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren und die Konsequenzen daraus im Streit standen, ist auch nicht ansatzweise erkennbar, weshalb das LSG die von Beginn an rechtskundig vertretene Klägerin auf weitere entscheidungserhebliche Aspekte hätte gesondert hinweisen und ihr Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme hätte geben müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.