Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 1/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Grundsicherungsleistungen)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 1/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Trier - 28.04.2022 - AZ: S 1 SO 51/20
LSG Rheinland-Pfalz - 24.10.2024 - AZ: L 1 SO 72/22

Redaktioneller Leitsatz

Eine wegen eines als rechtswidrig erkannten SEK-Einsatzes erhaltene Schadensersatzzahlung und eine damit erworbene, nicht selbst bewohnte Immobilien sind - soweit die Vermögenswerte noch vorhanden sind - nicht als Vermögen geschützt. Sie stehen der Bedürftigkeit entgegen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 1.11.2017 bis zum 31.1.2019 sowie für die Zeit ab dem 1.2.2019 höhere Grundsicherungsleistungen.

2

Der Kläger bezieht eine Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Rheinland-Pfalz in Höhe von rund 290 Euro. Er erhielt im Jahr 2009 wegen eines als rechtswidrig erkannten SEK-Einsatzes im Jahr 2000 ein Schmerzensgeld in Höhe von 30 000 Euro zuzüglich Zinsen (Auszahlungsbetrag 40 875,12 Euro) sowie eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 600 000 Euro. Er und seine seit 2012 von ihm geschiedene Ehefrau sind Eigentümer eines im Dezember 2016 erworbenen, lastenfreien Hausgrundstücks, das beiden zu Wohnzwecken dient. Nachdem ein Antrag auf Grundsicherungsleistungen ab November 2017 zunächst keinen Erfolg hatte, bewilligte der Beklagte ab dem 1.2.2019 bis zum 30.6.2022 abschnittsweise ergänzende laufende Grundsicherungsleistungen sowie Heizkostenbeihilfen, deren Höhe in Streit blieb. Die Klage hat das Sozialgericht (SG) Trier abgewiesen ua mit der Begründung, einem Anspruch auf (höhere) Leistungen stehe entgegen, dass das selbst bewohnte Hausgrundstück aufgrund seiner Größe nicht geschützt und als Vermögen verwertbar sei (Urteil vom 28.4.2022). Die Berufung des Klägers hat zu einem geringen Teil Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg gehabt (Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Rheinland-Pfalz vom 24.10.2024). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, soweit der Kläger Leistungen ab November 2017 sowie höhere Leistungen vom 1.2.2019 bis zum 31.10.2019 begehre, stehe dem schon die Bestandskraft der Bescheide vom 12.9.2018 (wegen der Ablehnung der Leistung ab November 2017) sowie vom 27.5.2019 und vom 19.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.6.2020 (wegen der Höhe der Leistungen vom 1.2.2019 bis zum 31.10.2019) entgegen. Unzulässig sei auch die Erweiterung der Klage erst im Berufungsverfahren wegen der Leistungen ab dem 1.7.2022. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf höhere Leistungen. Bereits die Einkommensverhältnisse des Klägers seien nicht hinreichend geklärt. Zudem stehe fest, dass er über Vermögen aus der Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlung verfügt und in der Vergangenheit auch Immobiliengeschäfte über weitere, nicht selbst bewohnte Grundstücke getätigt habe. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er aber keine nachvollziehbaren und stringenten Angaben über den Verbleib des Vermögens gemacht. Die sich aus seinem Vorbringen und den vorliegenden Unterlagen ergebenden erheblichen Zweifel ließen sich ohne seine (trotz ausdrücklicher Aufforderungen unterbliebene) Mitwirkung nicht ausräumen; dies gehe zu seinen Lasten.

3

Für die beabsichtigte Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

5

Der Rechtssache kommt, schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, aber auch nach Aktenlage, keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); denn sie wirft keine Rechtsfrage auf, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass in der Vergangenheit zugeflossene Leistungen Dritter (hier ua die Schadensersatzzahlung in Höhe von 600 000 Euro) als Vermögen (vgl § 90 SGB XII) einzusetzen sind, soweit sie noch als bereites Mittel vorhanden und nicht vor einer Verwertung geschützt sind. Die Annahme des LSG, jedenfalls die Schadensersatzzahlung und damit erworbene, nicht selbst bewohnte Immobilien seien - soweit die Vermögenswerte noch vorhanden seien - nicht als Vermögen geschützt, was der Bedürftigkeit entgegen stehe, entspricht dieser Rechtsprechung. In der Rechtsprechung zu existenzsichernden Leistungen sind ferner auch die Mitwirkungspflichten (vgl dazu etwa BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 42/12 R - BSGE 113, 177 = SozR 4-1200 § 60 Nr 3, RdNr 13 ff, 16; BSG vom 28.3.2013 - B 4 AS 59/12 R - BSGE 113, 184 = SozR 4-1300 § 45 Nr 13, RdNr 23; zu legitimen Zwecken von Mitwirkungspflichten auch im Bereich existenzsichernder Leistungen vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG> vom 5.11.2019 - 1 BvL 7/16 - BVerfGE 152, 68 = NZS 2020, 13, RdNr 139) und dabei auch Folgen der Verteilung der materiellen Beweislast geklärt (vgl nur BSG vom 21.10.2019 - B 8 SO 54/19 B - RdNr 9 mwN). Die Entscheidung des LSG, wonach die behauptete zwischenzeitliche Verwertung des früher vorhanden gewesenen erheblichen Vermögens nicht nachvollziehbar geworden sei und dies zu Lasten des Klägers gehe, der keine lückenlosen Angaben gemacht habe, wirft auch insoweit keine weiteren Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. Anhaltspunkte dafür, dass eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) Aussicht auf Erfolg versprechen könnte, bestehen damit ebenso wenig.

6

Es ist schließlich auch nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte. Zutreffend hat das LSG die Klage wegen der Zeit bis zum 31.10.2019 und wegen der Zeit ab dem 1.7.2022 als unzulässig angesehen und deshalb nicht in der Sache entschieden. Seine Entscheidung in der Sache, es habe sich auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel nicht die Überzeugung bilden können, der Kläger sei in der Zeit vom 1.11.2019 bis zum 30.6.2022 bedürftig gewesen, unterfällt dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 Alt 1 SGG nicht gestützt werden. Verfahrensfehler auf dem Weg zu dieser Entscheidung sind nicht erkennbar; insbesondere hat der Kläger weder Beweisanträge gestellt noch konkrete Anregungen für weitere Ermittlungsmöglichkeiten gegeben, denen das LSG (ggf von Amts wegen) hätte nachgehen müssen.

7

Da dem Kläger keine PKH zusteht, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO) aus.