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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 8 SO 1/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 1/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB8SO125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 11.11.2019 - AZ: S 184 SO 3332/14
LSG Berlin-Brandenburg - 14.11.2024 - AZ: L 15 SO 11/20

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.4.2014 bis 31.3.2015.

2

Der Beklagte lehnte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen wegen nicht nachgewiesener Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab (Bescheid vom 17.3.2014, Widerspruchsbescheid vom 22.10.2014). Die auf Leistungen für die Zeit vom 1.4.2014 bis 31.3.2015 gerichtete Klage hat keinen Erfolg gehabt (Urteil des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 11.11.2019; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Berlin-Brandenburg vom 14.11.2024). Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, bereits mit den auf seinen Konten eingegangenen Zahlungen von Familienangehörigen habe der Kläger - unabhängig von seinen Mieteinnahmen und den Einkünften als Gesellschafter - seinen Bedarf decken können. Um Darlehen handele es sich bei diesen Zahlungen nicht.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

4

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Klägers nicht ansatzweise. Aus der Beschwerdebegründung, mit der er im Wesentlich darstellt, bei den Zahlungen der Familienangehörigen habe es sich um Darlehen gehandelt, lässt sich eine konkrete Rechtsfrage nicht entnehmen. Der Kläger zeigt selbst auf, dass die Voraussetzungen für den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten in der Rechtsprechung des BSG geklärt sind (vgl BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30), und bemängelt im Ergebnis ausschließlich eine aus seiner Sicht falsche Beweiswürdigung durch das LSG. Aus den weiteren Ausführungen zu seinen Einnahmen als Geschäftsführer und den Vermögenswerten der Kapitalgesellschaft, deren einziger Gesellschafter er ist, lassen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ableiten.

7

Wer eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) geltend machen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und der herangezogenen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht aber lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (sog Subsumtionsfehler vgl zB BSG vom 9.1.2020 - B 8 SO 55/19 B - RdNr 6; BSG vom 16.7.2013 - B 8 SO 14/13 B - RdNr 6; BSG vom 27.1.1999 - B 4 RA 131/98 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). Für die Darlegung der Divergenz ist zudem erforderlich, dass die behauptete Abweichung entscheidungserheblich ist.

8

Der Kläger rügt eine Abweichung von der Entscheidung des BSG vom 17.6.2010 (B 14 AS 49/09 R - gemeint wohl B 14 AS 46/09 R). Er bezeichnet aber schon keinen in der Entscheidung des LSG ohne Weiteres auffindbaren Rechtssatz, mit dem ein tragender, von der Rechtsprechung des BSG abweichender Maßstab entwickelt wird. Er behauptet lediglich, dass das LSG höchstrichterliche Rechtsprechung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall verkannt habe. Im Kern macht er damit nur die Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, was die Zulassung der Revision nicht begründen kann (stRspr; vgl nur BSG vom 29.4.2021 - B 8 SO 92/20 B - RdNr 8).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.