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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 5 R 129/25 B

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.12.2025
Aktenzeichen
B 5 R 129/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29867
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151225BB5R12925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dessau-Roßlau - 27.08.2024 - AZ: S 12 R 111/21
LSG Sachsen-Anhalt - 15.08.2025 - AZ: L 3 R 200/24

Redaktioneller Leitsatz

Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei gehört die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. August 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin, die seit Februar 2025 eine Altersrente für langjährig Versicherte bezieht, hat zuvor in der Hauptsache erfolglos eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Juli 2020 geltend gemacht (Urteil des SG vom 27.8.2024; Beschluss des LSG vom 15.8.2025, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.8.2025 zugestellt).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Auf den Hinweis des BSG, dass die Beschwerdebegründungsfrist am 27.10.2025 abgelaufen sei, hat sie Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist beantragt und am 26.11.2025 die Beschwerde begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne ehrenamtliche Richter zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht.

4

1. Die Klägerin hat die Beschwerde nicht innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG) begründet. Da der LSG-Beschluss der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.8.2025 zugestellt worden ist, ist die Beschwerdebegründungsfrist am 27.10.2025 (Montag) abgelaufen (vgl § 64 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 SGG). Einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 SGG) hat die Klägerin nicht gestellt.

5

2. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kann nicht gewährt werden.

6

a) Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs 2 Satz 2 SGG sollen die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht werden. Dazu muss jedenfalls ein rechtskundiger Prozessbevollmächtigter iS des § 73 Abs 4 Satz 2 SGG - wie hier die Prozessbevollmächtigte der Klägerin - die maßgebenden Tatsachen durch eine geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe darlegen. Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist. Auf Grundlage dieser Schilderung muss, sofern die genannten Tatsachen nicht anderweitig infrage gestellt werden, ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (vgl BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 5 R 298/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6, jeweils mwN).

7

b) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin begründet den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 10.11.2025 wie folgt:

"Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15.08.2025 wurde im Computersystem der Unterfertigten gespeichert. Entgegen der üblichen Praxis wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht im Kalender notiert. Die Genauen Gründe sind nicht mehr nachvollziehbar.

(...)

Die Regelung über die Fristenkontrolle und deren Bedeutung sind alle Büroangestellten bei Aufnahme ihrer Tätigkeit belehrt worden. Diese Belehrung wird regelmäßig wiederholt.

Aufgrund des gerichtlichen Schreibens vom 31.10.2025 (zugegangen am 03.11.2025), fiel der Unterzeichnerin selbst auf, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingehalten wurde, da nur bis zum 27.10.2025 die Fristverlängerung zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erfolgen können.

Gleichwohl ist es zu dem Fehler gekommen, weil die Anweisungen nicht befolgt wurden, obwohl die Unterzeichnerin sich auf deren Einhaltung verlassen konnte. Die Büroangestellte hat bisher zuverlässig gearbeitet. Regelmäßig Überwachungsmaßnahmen und Kontrollen, haben nie Anlass zur Beanstandung gegeben."

8

Zur Glaubhaftmachung des gesamten Vortrags hat die Prozessbevollmächtigte auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten verwiesen und zur Glaubhaftmachung der Tatsachen, die in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, deren Richtigkeit anwaltlich versichert.

9

c) Aus dieser Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht, dass die Klägerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Verschulden an der versäumten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde trifft. Die Klägerin muss sich ein Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 73 Abs 6 Satz 7 SGG i.V.m. § 85 Abs 2 ZPO). Diese darf Hilfstätigkeiten zwar auf gut ausgebildete und sorgfältig überwachte Angestellte übertragen, hat dabei aber für eigenes Auswahl-, Überwachungs- und Organisationsverschulden einzustehen. Das Verhalten eines Prozessbevollmächtigten ist nicht schuldhaft, wenn er darlegen kann, dass es zu einem Büroversehen gekommen ist, obwohl er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat (vgl BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 5 R 298/21 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 5, jeweils mwN).

10

Entsprechende Darlegungen enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht. So lässt er bereits Ausführungen zur Notierung einer Vorfrist zur Fristensicherung vermissen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (BSG Beschluss vom 16.3.2022 - B 5 R 298/21 B - juris RdNr 10, BGH Beschluss vom 24.10.2023 - VI ZB 53/22 - juris RdNr 9 mwN). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen, dass auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (BSG aaO; BGH aaO, mwN). Demgegenüber ist eine Verfügung einer Wiedervorlage am Tag des Ablaufs einer Frist für die Begründung eines Rechtsmittels - zumal an einen Obersten Gerichtshof des Bundes - regelmäßig nicht geeignet, eine sachgerechte Bearbeitung sicherzustellen. Das gilt auch für den Fall, dass der Bevollmächtigte beabsichtigt hat, eine Verlängerung der Begründungsfrist zu beantragen. Ein solcher Antrag muss vor dem Fristablauf gestellt werden und erfordert regelmäßig den Vortrag besonderer Gründe (vgl BSG aaO; vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 12a f; Becker, SGb 2007, 261, 262 mwN).

11

Zudem fehlt ausreichender Vortrag dazu, welche allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen die Prozessbevollmächtigte getroffen hat, um eine wirksame Fristenüberwachung zu gewährleisten. Dem Wiedereinsetzungsantrag kann nicht entnommen werden, auf welche Weise es zur Versäumnis der Frist gekommen ist. Vielmehr seien danach die genauen Gründe, warum es entgegen der üblichen Praxis nicht dazu gekommen sei, dass die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Kalender notiert worden sei, nicht mehr nachvollziehbar. Das lässt den Schluss zu, dass hier ausreichende organisatorische Vorkehrungen für eine wirksame Fristenkontrolle gefehlt haben (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 10; BGH Beschluss vom 23.9.2020 - IV ZB 18/20 - juris RdNr 13). Dass etwa üblicherweise Sicht- und Erledigungsvermerke getätigt werden, ist nicht vorgetragen. Auch der Hinweis, das "Urteil" des LSG sei "im Computersystem" der Prozessbevollmächtigten "gespeichert" worden, lässt nicht erkennen, wie sichergestellt wurde, dass die Beschwerdebegründungsfrist entsprechend § 160a Abs 2 Satz 1 SGG berechnet und anhand des Fristenkalenders überwacht worden ist. Entsprechende Darlegungen wären hier schon deswegen geboten gewesen, weil die Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG regelmäßig nicht zu den Routinefristen gehört, deren Berechnung und Überwachung der Rechtsanwalt allein seinen Büromitarbeitern überlassen darf (vgl hierzu BSG Beschluss vom 11.12.2012 - B 2 U 333/12 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 27.7.2005 - B 11a AL 93/05 B - juris RdNr 4; s auch BSG Beschluss vom 1.11.2017 - B 14 AS 26/17 R - juris RdNr 7).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.