Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.12.2025, Az.: B 3 KR 13/25 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 15.12.2025
- Aktenzeichen
- B 3 KR 13/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:151225BB3KR1325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 22.01.2025 - AZ: S 6 KR 7/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 02.09.2025 - AZ: L 5 KR 85/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Beschluss des LSG durch ihre ehemaligen Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten haben die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde begründet zu haben. Eine Begründung der Beschwerde durch gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte ist bis Ablauf der bis 3.12.2025 verlängerten Frist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 und 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.