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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: B 6a KR 10/25 B

Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
11.12.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 10/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:111225BB6aKR1025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 21.10.2022 - AZ: S 16 KR 623/22
LSG Baden-Württemberg - 26.05.2025 - AZ: L 4 KR 3261/22

Redaktioneller Leitsatz

Zur formgerechten Rüge einer Divergenz i.S.d. § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze obergerichtlicher Entscheidungen zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung ab dem 1.5.2019.

2

Die 1959 geborene Klägerin ist selbstständig tätig und bei der zu 1. beklagten Krankenkasse freiwillig kranken- und bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert. Der frühere Arbeitgeber der Klägerin hatte für sie bei der N Lebensversicherung eine Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen. Mit Beginn ihrer Selbstständigkeit am 1.5.2007 trat die Klägerin in das Versicherungsverhältnis ein. Am 1.4.2019 wurde ihr die Kapitalleistung in Höhe von 26 534,82 Euro ausgezahlt. Die Beklagte zu 1. stellte fest, dass der gesamte Betrag für zehn Jahre (120 Monate) in Höhe von 221,12 Euro monatlich der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde zu legen sei. Nachdem die N Lebensversicherung mitgeteilt hatte, dass ein Betrag in Höhe von 8781,39 Euro auf den Zeitraum entfalle, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer gewesen sei, teilte die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - der Klägerin mit, dass die Differenz von 17 753,43 Euro zwar nicht als Versorgungsbezug gelte, aber aufgrund der freiwilligen Versicherung der Klägerin ebenfalls für zehn Jahre (147,95 Euro monatlich) der Beitragspflicht unterliege (Bescheid vom 4.7.2019). In der Folge erließ die Beklagte zu 1. - auch im Namen der Beklagten zu 2. - entsprechende vorläufige Beitragsbescheide für die Zeit ab dem 1.5.2019 und setzte die Beiträge nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide für das jeweilige Jahr für die Zeit vom 1.5.2019 bis 31.12.2021 endgültig fest.

3

Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin, mit denen diese geltend machte, die Zahlungen der N Lebensversicherung seien zu Unrecht zur Beitragsbemessung herangezogen worden, sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 20.1.2022, Gerichtsbescheid des SG vom 21.10.2022, Urteil des LSG vom 26.5.2025). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, bei der am 1.4.2019 ausgezahlten Kapitalleistung habe es sich um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug iS des § 3 Abs 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BeitrVerfGrsSz) gehandelt, soweit sie auf dem durch den früheren Arbeitgeber als Firmendirektversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag beruhe. Soweit die Kapitalleistung auf die im Zeitraum ab dem 1.5.2007, als die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin gewesen sei, entrichteten Prämien entfalle, folge die Beitragspflicht ebenfalls aus § 3 Abs 1 Satz 1 BeitrVerfGrsSz, wonach alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, beitragspflichtig seien.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Divergenz sowie Verfahrensmängel geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

II

5

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht. Sie ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).

6

1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.

7

a) Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand hinreichend darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt die Wiedergabe des streiterheblichen Sachverhalts, weil insbesondere die Klärungsfähigkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage ohne Umschreibung des Streitgegenstands und des Sachverhalts nicht beurteilt werden kann (stRspr; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7).

8

b) Auch im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache nicht gerecht. Hierfür muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5; jeweils mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn die aufgeworfene Frage bereits geklärt ist oder sich ohne Weiteres auf der Grundlage der Rechtsvorschriften oder aus schon vorliegender Rechtsprechung klar beantworten lässt (BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 29/17 B - juris RdNr 4).

9

Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde kann zwar entnommen werden, dass die Klägerin für grundsätzlich bedeutsam hält,

1. "ob Kapitalleistungen aus Direktversicherungen auch dann der Beitragspflicht nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V unterfallen, wenn der Vertrag über viele Jahre hinweg ausschließlich privat fortgeführt und finanziert wurde, nachdem der Arbeitnehmer selbst in die Stellung des Versicherungsnehmers eingetreten ist" sowie

2. "ob die teleologische Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gebietet, dass nur solche Kapitalzahlungen beitragspflichtig sind, die an die Stelle von Rentenzahlungen treten, während solche, die von Beginn an als originäre Kapitalleistungen ausgestaltet wurden, beitragsfrei bleiben müssen" sowie

3. "ob das Verbot der doppelten Verbeitragung im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung - vergleichbar mit Regelungen im Steuerrecht - eine Begrenzung der Beitragspflicht erzwingt, wenn sowohl in der Anspar- als auch in der Auszahlungsphase Beiträge erhoben werden".

10

Die Klägerin setzt sich jedoch in keiner Weise mit der vorliegenden - und vom LSG in der angegriffenen Entscheidung zitierten - Rechtsprechung des BSG zur Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen (vgl etwa BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 KR 4/22 R - juris, auch zur Veröffentlichung in SozR 4-2500 § 229 Nr 33 vorgesehen; BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris; BSG Urteil vom 26.2.2019 - B 12 KR 17/18 R - BSGE 127, 254 = SozR 4-2500 § 229 Nr 24 sowie - speziell zu einem "Verbot der Doppelverbeitragung" - BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 10/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 6 RdNr 40 mwN; vgl insofern auch BSG Urteil vom 10.10.2017 - B 12 KR 1/16 R - BSGE 124, 188 = SozR 4-2500 § 240 Nr 33, RdNr 20 ff) und damit mit der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen auseinander. Vielmehr erschöpft sich ihre Begründung schon in der Formulierung von Fragen, ohne dass sie eine einzige höchstrichterliche Entscheidung benennt. Dies gilt auch, soweit die Klägerin in ihren Ausführungen zur Gehörsverletzung die doppelte Verbeitragung erneut aufgreift.

11

2. Auch soweit die Klägerin ihre Beschwerde auf Rechtsprechungsabweichungen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) stützt, ist sie unzulässig.

12

Zur formgerechten Rüge einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG sind abstrakte Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteils des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG zu bezeichnen und einander gegenüberzustellen und es ist in der Beschwerdebegründung darzulegen, dass sie nicht miteinander vereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.12.2018 - B 6 KA 38/18 B - juris RdNr 4). Hieran fehlt es.

13

a) Die Klägerin entnimmt der Rechtsprechung des BSG ("u. a. Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R") die Aussage, es sei "für die Beitragspflicht von Leistungen aus Direktversicherungen entscheidend, ob ein hinreichender Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht und ob eine Rentenvergleichbarkeit gegeben ist". Maßgeblich sei dabei der "Gesamtcharakter der Versicherung", es komme "typisierend auf die vertragliche Gesamtkonzeption an". Demgegenüber habe das LSG ausschließlich eine institutionelle Betrachtung vorgenommen. Es habe die Beitragspflicht auch für denjenigen Teil der Leistungen bejaht, der nach 2007 ausschließlich privat finanziert worden sei, und habe damit die gebotene Abwägung nach dem Gesamtcharakter des Vertrages außer Acht gelassen. Stattdessen habe es allein auf die ursprüngliche Stellung des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer abgestellt.

14

Die Klägerin bezeichnet damit die BSG-Entscheidung, von der das LSG-Urteil abweichen soll, nicht in der erforderlichen Weise. Sie verweist nur allgemein auf die ständige Rechtsprechung des BSG und nennt beispielhaft das BSG-Urteil vom 30.3.2011. Diesem kann zwar die Aussage entnommen werden, dass ein "hinreichende(r) Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung" erforderlich sei (B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 17). Von dieser behauptet die Klägerin jedoch gerade kein Abweichen des LSG. Die weiteren angeführten "Rechtssätze" zum maßgeblichen "Gesamtcharakter der Versicherung" bzw der "vertragliche(n) Gesamtkonzeption", von denen das LSG laut der Klägerin abgewichen sein soll, finden sich jedoch nicht in dem zitierten Urteil. Damit ist die Entscheidung des BSG, von der das LSG abweichen soll, nicht - wie erforderlich - so genau bezeichnet, dass sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG Beschluss vom 29.3.2021 - B 14 AS 295/20 B - juris RdNr 4). Es ist nicht Aufgabe des BSG, die BSG-Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Versorgungsleistungen darauf zu durchsuchen, ob sie die von der Klägerin dem BSG zugeschriebenen Aussagen enthält.

15

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass das LSG - anders als die Klägerin behauptet - den allein aus Beiträgen finanzierten Teil der Kapitalauszahlung auch nicht als Versorgungsbezug eingestuft hat, sondern als Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können iS von § 3 Abs 1 Satz 1 letzte Alternative BeitrVerfGrsSz (vgl LSG Urteilsumdruck S 13 und 15 f).

16

b) Soweit die Klägerin im Übrigen vorträgt, die angefochtene LSG-Entscheidung berücksichtige nicht, dass das BVerfG in seinem Beschluss vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) klargestellt habe, dass Beiträge, die nach Eintritt des Arbeitnehmers in die Stellung des Versicherungsnehmers gezahlt werden, beitragsfrei bleiben müssten, zeigt sie keine Rechtsprechungsabweichung auf, sondern rügt vielmehr eine - vermeintlich - falsche Entscheidung des Berufungsgerichts. Denn eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz aus einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.11.2017 - B 6 KA 43/17 B - juris RdNr 13 mwN).

17

Zudem erläutert die Klägerin nicht, weshalb das LSG, welches - wie bereits ausgeführt - den von der Klägerin als Versicherungsnehmerin privat finanzierten Anteil der Kapitalleistungen schon nicht als Versorgungsbezug angesehen hat, überhaupt auf die zitierte Entscheidung des BVerfG hätte eingehen müssen.

18

3. Auch soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen Verfahrensmängel geltend macht, genügt ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist eine Vorschrift, die der Beschleunigung des Verfahrens und der Entlastung des BSG dient. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel mithin noch nicht, wenn nur ein allgemein gehaltener Hinweis gegeben wird. Vielmehr ist eine Begründung erforderlich, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

19

a) Die Klägerin rügt zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 128 Abs 2, § 62 SGG). Das LSG habe das von ihr vorgelegte Rechtsgutachten von B zur Beitragspflicht von Direktversicherungen "zwar erwähnt, sich jedoch mit dessen zentralen Argumenten - insbesondere zur verfassungsrechtlichen Problematik der doppelten Verbeitragung und zur systematischen Auslegung des § 229 SGB V - nicht substantiiert auseinandergesetzt". Auf dieses Gutachten werde "vollumfänglich Bezug genommen." Erneut schildert die Klägerin nicht den zugrunde liegenden Sachverhalt. Ferner legt sie weder das erwähnte Gutachten vor noch schildert sie - über eine kurze Angabe des Themas hinaus - dessen Inhalt. Eine Bezugnahme auf frühere vorinstanzliche Schriftsätze oder deren Anlagen in der Beschwerdebegründung genügt aber regelmäßig nicht den Begründungsanforderungen (vgl BSG Beschluss vom 21.8.2009 - B 11 AL 21/09 B - juris RdNr 8).

20

b) Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß des LSG gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG). Sie habe mehrfach und detailliert vorgetragen, dass es sich bei ihrer Versicherung um ein Kombinationsprodukt handele, das neben der klassischen Altersvorsorge auch eine Berufsunfähigkeits- und eine Unfallversicherung umfasse, und die nicht-rentenähnlichen Bestandteile nicht beitragspflichtig sein könnten. Das LSG habe es jedoch unterlassen, durch eine ergänzende Beweisaufnahme, etwa durch Nachfrage bei der Versicherung zur Kalkulation der einzelnen Bestandteile, den genauen Umfang der beitragspflichtigen Anteile zu ermitteln.

21

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG indes nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Darlegung, dass ein bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter - wie die Klägerin - einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und zumindest hilfsweise noch aufrechterhalten hat (zB BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 6 KA 17/23 B - juris RdNr 12 mwN). Daran fehlt es hier.

22

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG abgesehen.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.