Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2025, Az.: B 4 AS 112/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 112/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:111225BB4AS11225AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Cottbus - 18.01.2024 - AZ: S 25 AS 19/23
- LSG Berlin-Brandenburg - 13.05.2025 - AZ: L 3 AS 209/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 21.5.2025 zugestellt worden ist, mit an das LSG gerichtetem Schreiben vom 10.6.2025, das nach Weiterleitung am 14.7.2025 beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie nicht innerhalb der bis zum 23.6.2025 laufenden Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung des LSG (vgl § 160a Abs 1 Satz 2 SGG) durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) beim BSG eingelegt worden ist. Darüber ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung zutreffend belehrt worden. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.