Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2025, Az.: B 7 AS 209/25 BH
Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung für Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Erfolgsaussichten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.12.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 209/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:101225BB7AS20925BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster - 22.05.2024 - AZ: S 8 AS 131/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 10.07.2025 - AZ: L 19 AS 1015/24
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Juli 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger höhere Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von November 2021 bis Oktober 2022 begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt.
Die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, ob die Leistungen nach dem SGB II, insbesondere die Höhe der Regelbedarfe, in den Jahren 2021 und 2022 verfassungsgemäß waren, sind durch die vom LSG zitierten Entscheidungen des BVerfG sowie durch die sich hierauf stützenden Urteile des Senats vom 2.12.2025 (B 7 AS 20/24 R, B 7 AS 30/24 R und B 7 AS 6/25 R - vgl Terminbericht des BSG Nr 37/25 vom 2.12.2025) geklärt. Danach ist die Höhe des Regelbedarfs für das Jahr 2022 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen worden. Dies gilt auch für die Höhe der - insoweit gesetzlich (Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 9.12.2020 - BGBl I 2855) festgesetzten - Regelbedarfe für das Jahr 2021. Denn die jeweiligen Regelungen in § 28 SGB XII und dem RBEG 2021 entsprechen im Wesentlichen denjenigen im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, die das BVerfG als verfassungsgemäß angesehen hatte (BVerfG vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20, RdNr 89 ff, mit der Erstreckung der Entscheidung über die Ermittlung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch auf deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen RdNr 149). Auch bestand für den Gesetzgeber 2021 noch kein Anlass zum Handeln. Denn die Preisentwicklung bewegte sich jedenfalls in der ersten Hälfte des Jahres 2021 in keinem, eine Reaktion erforderlichen signifikanten Bereich. Ab dem 1.1.2021 ist zum Ausgleich von Bedarfen, die über den des Regelbedarfs hinausgehen, zudem der Anwendungsbereich des § 21 Abs 6 SGB II erweitert worden. Es sind seitdem nicht mehr nur laufende, sondern auch einmalige, im Einzelfall unabweisbare, besondere Bedarfe, die einen Anspruch auf einen Zuschuss begründen können, einem Mehrbedarfsanspruch zugänglich.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).