Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2025, Az.: B 7 AS 174/25 BH
Verwerfung des Ablehnungsantrags als unzulässig
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.12.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 174/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:101225BB7AS17425BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 16.06.2023 - AZ: S 17 AS 422/22 WA
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.05.2025 - AZ: L 27 AS 706/23
Tenor:
Das Gesuch der Klägerin, die Vorsitzende Richterin K und die Richterinnen am Bundessozialgericht S und N wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I
In dem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren hat die Berichterstatterin die Klägerin Ende Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, ihr auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beizuordnen. Zugleich ist die Klägerin gebeten worden, bis zum 30.11.2025 eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu benennen, der zu ihrer Vertretung bereit sei. Mit Schreiben vom 28.11.2025 hat die Klägerin mitgeteilt, von ca 90 angefragten Rechtsanwälten habe sich keiner zur Vertretung bereit erklärt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Bundessozialgericht beantragt. Zugleich hat sie die Vorsitzende Richterin K und die Richterinnen S und N wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dies mit deren Tätigkeit in einem vorangegangenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren begründet.
II
Der Ablehnungsantrag ist ohne Erfolg, weil er offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl BSG vom 22.7.2025 - B 8 SO 4/25 BH - RdNr 8 mwN).
Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig, wenn sie sich auf zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignete Gründe stützen. Zu solchen gänzlich ungeeigneten Gründen gehört die Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter an einem vorangegangenen Verfahren derselben Beteiligten (vgl BSG vom 23.10.2017 - B 8 SO 29/17 BH - RdNr 8; BVerfG vom 12.2.2025 - 1 BvR 33/25 - RdNr 5). Dass die Klägerin eine unter Mitwirkung der von ihr abgelehnten Richterinnen getroffene Entscheidung in einem früheren Verfahren - das zu ihren Gunsten ausgegangen ist - für unzutreffend hält, ändert hieran nichts.