Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: B 4 AS 163/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 163/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32382
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:091225BB4AS16325BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 30.04.2024 - AZ: S 1 AS 456/23
- LSG Hessen - 04.06.2025 - AZ: L 6 AS 221/24
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Werden erstmals im Berufungsverfahren Feststellungen beantragt, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann und dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist, so kann dies als nicht sachdienliche Klageänderungen angesehen werden, die mangels Zustimmung der Gegenpartei unzulässig ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Juni 2025 - L 6 AS 221/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus Anlass der Entscheidung des LSG, das SG habe die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.6.2023 wegen Nichteinhaltung der Klagefrist (§ 87 SGG) zu Recht als unzulässig angesehen und der Kläger habe keinen Anspruch auf die ursprünglich angestrebte Weiterbildung, weil er deren Voraussetzungen nicht erfülle, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Feststellungen. Sowohl die Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 55 SGG; vgl zB BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 18; BSG vom 1.5.2020 - B 14 AS 28/19 R - BSGE 130, 144 = SozR 4-4200 § 44b Nr 6, RdNr 19 ff) als auch die Voraussetzungen unter denen eine Klageänderung (§ 99 SGG) vorliegt und sachdienlich ist (vgl BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B - juris RdNr 15; BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr 2, RdNr 15), sind durch die Rechtsprechung des BSG geklärt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, betrifft die Umstände des Einzelfalles, wirft jedoch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, was auch für die Einhaltung der Klagefrist im Einzelfall gilt.
Vor diesem Hintergrund ist die vom Kläger in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, ob er gegenüber anderen Leistungsbeziehenden ungleich behandelt wird (Art 3 Abs 1 GG), weil diesen Weiterbildungen sowie die Übernahme von Führerscheinkosten bewilligt werden, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig (vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; BSG vom 14.9.2020 - B 4 AS 212/20 B - juris RdNr 5). Zuletzt ist die Frage, ob ein Widerspruch durch eine E-Mail, die nicht den Anforderungen des § 84 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 36a SGB I entspricht, formwirksam erhoben werden kann, vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG nicht klärungsbedürftig (diese Frage verneinend BSG vom 10.8.2022 - B 5 R 21/22 BH - juris RdNr 7; BSG vom 14.5.2025 - B 4 KG 1/24 R - juris RdNr 13, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.
Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Mit der Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) hatte sich der Kläger einverstanden erklärt. Zuvor war das Verfahren ordnungsgemäß durch Beschluss der Berufsrichter des 6. Senats des LSG auf die Berichterstatterin zur Entscheidung mit zwei ehrenamtlichen Richtern übertragen worden (§ 153 Abs 5 SGG). Auch könnte ein Prozessbevollmächtigter eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGG wegen fehlender Entscheidungsgründe nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, weil das LSG in seinen Entscheidungsgründen teilweise auf diejenigen des SG verwiesen hat. Dies ist einem LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich gestattet, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Hiervon hat das LSG vorliegend Gebrauch gemacht (vgl BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182/23 BH - juris RdNr 8).
Es ist auch kein fortwirkender Verfahrensmangel erkennbar, weil das SG bezüglich der Klage auf Feststellung, dass ein Widerspruch auch per (einfacher) E-Mail eingelegt werden könne, eine Prozess- anstelle einer Sachentscheidung getroffen und das LSG dies bestätigt hat (vgl nur BSG vom 6.6.2023 - B 12 KR 34/22 B - juris RdNr 12). Gegen die Rechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl etwa BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 36/15 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 90 RdNr 22 mwN) fehle, bestehen - zumal bei der im PKH-Verfahren erfolgenden summarischen Prüfung - keine Bedenken. Dies gilt ebenso, soweit das LSG die im Berufungsverfahren erstmals vom Kläger beantragten Feststellungen, in welchen Berufen eine Integrationsmaßnahme erfolgen kann und dass der Besuch der kaufmännischen Berufsfachschule in der Verbindung mit der CTA-Ausbildung einer dreijährigen Berufsausbildung gleichzusetzen ist, als nicht sachdienliche Klageänderungen angesehen hat, die mangels Zustimmung des Beklagten unzulässig waren (§ 99 Abs 1 SGG).
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für unzutreffend erachtet, stellt als solches keinen Revisionszulassungsgrund dar.
2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.