Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: B 11 AL 20/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.12.2025
- Aktenzeichen
- B 11 AL 20/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:091225BB11AL2025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Sachsen - 14.08.2025 - AZ: L 3 AL 16/24
- SG Chemnitz - 23.01.2024 - AZ: S 17 AL 146/23
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. S . Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt nach ihren Ausführungen zum Sachverhalt als Bauunternehmen Saison-Kug, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschuss zum Wintergeld für zwei Arbeitnehmer, denen gegenüber sie eine Kündigung ausgesprochen hatte. Die zentrale Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung laute:
"Ist die Auslegung von § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, wonach der Anspruch auf (Saison-) Kurzarbeitergeld (KUG) mit dem Zugang einer Kündigung entfällt - unabhängig von der Länge der Kündigungsfrist und der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Bezugszeitraum hinaus -, verfassungskonform, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz), wenn sie zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gekündigter Arbeitnehmer im Vergleich zu befristet Beschäftigten oder kurzfristig kündbaren Arbeitnehmern führt?"
Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des GG zu benennen. Sie muss dartun, welche Vorschrift des GG aus welchen Gründen verletzt ist und sich insoweit auch mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen; wer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache insbesondere aus einer Verletzung des Gleichheitssatzes ableiten will, muss zudem Ausführungen dazu machen, worin die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale liegen sollen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.2.2024 - B 3 P 9/23 B - RdNr 7; BSG vom 29.5.2024 - B 11 AL 6/24 B - RdNr 4; vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 288; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14e, jeweils mwN).
Diesen Maßgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie zeigt schon nicht auf, welche konkrete Ausgestaltung Art 3 Abs 1 GG durch die Rechtsprechung insbesondere des BVerfG erfahren hat, sondern unterstellt schlicht "eine sachlich nicht gerechtfertigte(n) Ungleichbehandlung gekündigter Arbeitnehmer". Auch eine Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum unter Berücksichtigung des kaum Auslegungsspielraum bietenden Wortlauts von § 98 Abs 1 Nr 2 SGB III, der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift sowie deren Sinn und Zweck findet allenfalls ansatzweise statt. Geltendzumachen, der Gesetzgeber habe bei der Fassung von § 98 SGB III nicht ausreichend nachgedacht und die offenbare Verletzung des Gleichheitssatzes im Vergleich zu befristeten Arbeitsverhältnissen übersehen, reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus. Dies vermag auch deshalb keine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil hier nach der Beschwerdebegründung keine befristeten, sondern gekündigte Arbeitsverhältnisse vorgelegen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. § 197a Abs 1 Satz 1 SGG ist nicht anwendbar (vgl nur BSG vom 17.3.2016 - B 11 AL 3/15 R - SozR 4-4300 § 175a Nr 1 RdNr 36, mwN).