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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2025, Az.: B 10 KR 3/25 B

Gesetzliche Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.e. Anspruchs auf Verzinsung des Erstattungsbetrags

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
09.12.2025
Aktenzeichen
B 10 KR 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31814
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:091225BB10KR325B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG München - 16.03.2022 - AZ: S 39 KR 2139/19
LSG Bayern - 23.07.2025 - AZ: L 12 KR 226/22

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Es ist bereits geklärt, dass § 27 SGB IV weder auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs noch auf ein Verschulden des Versicherungsträgers oder auf die Höhe eines dem Erstattungsberechtigten entstandenen Schadens abstellt.

  2. 2.

    Weiter ist geklärt, dass in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag selbst dann enthalten ist, wenn die Beiträge noch nicht entrichtet waren. Dass der Sozialversicherungsträger die Beitragsforderung nicht von vornherein kennt, darf nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gehen und steht der Vollständigkeit des Erstattungsantrags nicht entgegen.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt die Klägerin eine Verzinsung erstatteter Beiträge für den Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2017.

2

Diesen Anspruch hat das LSG wie zuvor das SG (Gerichtsbescheid vom 16.3.2022) und die Beklagte (Bescheid vom 30.8.2018; Widerspruchsbescheid vom 11.7.2019) verneint. Der Klägerin stehe nach § 27 Abs 1 Satz 1 iVm § 26 Abs 3 Satz 1 SGB IV kein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags zu, weil ein vollständiger Erstattungsantrag erst am 7.8.2018 mit Zugang ihres Schriftsatzes vom 2.8.2018 bei der Beklagten vorgelegen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin jedoch wegen der Aufrechnung der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) durch den Arbeitgeber mit der Beigeladenen im November 2017 und der nachfolgenden Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin durch den Arbeitgeber keinen Erstattungsanspruch mehr gegen die Beklagte als Einzugsstelle gehabt. Denn die Klägerin habe zuvor die erhaltenen Beiträge in gleicher Höhe an die zuständige Bayerische Apothekerversorgung weitergeleitet. Einen früheren ausdrücklichen Erstattungsantrag habe die Klägerin gegenüber der Beigeladenen nicht gestellt und sie habe die Beiträge insoweit auch nicht unter Vorbehalt an die Beklagte abgeführt. Diese habe bis zum Antrag der Klägerin auf Erstattung vom 7.8.2018 keine Kenntnis vom vorherigen Rechtsstreit der Klägerin mit der Beigeladenen hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt. Auch seien weder der Befreiungsantrag der Klägerin gegenüber der Beigeladenen noch deren Widersprüche gegen die die Befreiung ablehnenden Bescheide als Erstattungsantrag auszulegen. Das Erstattungsverfahren sei ein gesondertes Verwaltungsverfahren, welches erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt werden könne (Urteil vom 23.7.2025).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Sie macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein gerügte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde.

6

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob und unter welchen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch auf zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge an eine Einzugsstelle nach § 26 Abs. 2 SGB IV im Fall der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht (hier: nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk) auf Antrag des Versicherten auch rückwirkend nach § 27 SGB IV zu verzinsen ist, obwohl die Erstattung bzw. Korrektur aufgrund Arbeitgeberverrechnung und nicht auf formellen Antrag bei der Einzugsstelle erfolgte."

7

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge schon deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin nicht hinreichend bestimmt eine abstrakt generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Normen des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl insoweit zB BSG Beschluss vom 6.6.2017 - B 12 KR 120/16 B - juris RdNr 6 mwN). Es ist jedenfalls bereits versäumt worden, die über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung der aufgeworfenen Frage aufzuzeigen. Die erforderliche übergreifende Relevanz liegt dann vor, wenn die Rechtsfrage auch für weitere Fälle maßgeblich und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (vgl BSG aaO). Dass sich die aufgeworfene vermeintliche Rechtsfrage als solche in der Rechtspraxis in einer Vielzahl von Erstattungsfällen stellt und damit "Breitenwirkung" entfaltet, hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht konkret dargetan.

8

Darüber hinaus hat die Klägerin aber auch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist nämlich dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Revisionsgericht darüber zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 7.11.2022 - B 9 V 28/22 B - juris RdNr 9). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon ergangenen Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl BSG Beschluss vom 23.4.2021 - B 13 R 67/20 B - juris RdNr 7 mwN).

9

Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Insbesondere hat die Klägerin keinen fortbestehenden oder neu entstandenen Klärungsbedarf hinreichend dargelegt. Sie benennt in diesem Kontext zwar das auch vom LSG angeführte Urteil des BSG vom 7.9.2017 mit einer daraus wörtlich zitierten Passage (B 10 LW 1/16 R - BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 § 27 Nr 8, RdNr 31 f). Die Beschwerde setzt sich aber weder mit dieser Entscheidung noch mit der im Übrigen vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu § 27 Abs 1 SGB IV inhaltlich hinreichend auseinander. So hat das BSG bereits mit Urteil vom 16.4.1985 (12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3 = juris RdNr 21 f) entschieden, dass § 27 SGB IV weder auf die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs noch auf ein Verschulden des Versicherungsträgers oder auf die Höhe eines dem Erstattungsberechtigten entstandenen Schaden abstellt. Ferner, dass in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid oder in einer unter Vorbehalt erfolgten, unfreiwilligen Erfüllung einer Beitragsforderung zugleich ein Erstattungsantrag selbst dann enthalten ist, wenn die Beiträge noch nicht entrichtet waren. Dass der Sozialversicherungsträger die Beitragsforderung nicht von vornherein kennt, darf nicht zu Lasten des Erstattungsberechtigten gehen und steht der Vollständigkeit des Erstattungsantrags nicht entgegen (vgl BSG Beschluss vom 6.6.2017 - B 12 KR 120/16 B - juris RdNr 7; BSG Urteil vom 26.6.1986 - 2 RU 25/85 - juris RdNr 22 mwN). Die Klägerin hätte daher unter Auswertung dieser Rechtsprechung darlegen müssen, weshalb diese Maßstäbe in ihrem Fall einer rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Weiterleitung der erstatteten Beiträge in gleicher Höhe an das berufsständische Versorgungswerk einer Modifizierung bedürfen. Sie hat sich stattdessen lediglich auf den Hinweis beschränkt, die von ihr zitierte Entscheidung sei auf ihren Fall "nicht eindeutig übertragbar".

10

Zudem fehlen auch Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob sich auf der Grundlage des vom LSG festgestellten und für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlichen (§ 163 SGG) Sachverhalts vor dem Hintergrund der Auffassung des LSG, dass weder der Befreiungsantrag gegenüber der Beigeladenen noch die Widersprüche gegen deren die Befreiung von der Versicherungspflicht ablehnenden Bescheide als Erstattungsantrag auszulegen sind, notwendig über die mit der gestellten Frage angesprochene Problematik zu entscheiden ist.

11

Auf die von der Klägerin behauptete inhaltliche Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG bei der Subsumtion im Einzelfall kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 12 mwN).

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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.