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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: B 5 R 62/25 BH

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
B 5 R 62/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081225BB5R6225BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 04.11.2024 - AZ: S 21 R 617/24
LSG Berlin-Brandenburg - 24.09.2025 - AZ: L 16 R 580/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Im zugrunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger eine höhere Rentenzahlung. Die Klage hat das SG abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 4.11.2024). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 24.9.2025, dem Kläger zugestellt am 2.10.2025). Hiergegen wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts (Telefax vom 1.11.2025). Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ist am 27.11.2025 beim BSG eingegangen.

II

2

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 22.9.2025 - B 5 R 57/25 BH - juris RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 3.11.2025 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt. Diese ist erst am 27.11.2025 beim BSG eingegangen.

3

Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH in der Entscheidung des LSG zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Es ist weder von dem Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - juris RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

5

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.