Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: B 4 AS 266/25 BH
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 266/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081225BB4AS26625BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - AZ: S 75 AS 4161/25
- LSG Berlin-Brandenburg - 03.11.2025 - AZ: L 9 AS 1073/25 B
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; das ist hier nicht der Fall. Soweit das LSG "die Berufung" des Klägers ohne vorherige Anhörung durch Beschluss verworfen hat, ist die weitere Rechtsverfolgung jedenfalls mutwillig, weil eine erstinstanzliche Entscheidung, gegen die Berufung hätte eingelegt werden können (§ 143 SGG), nicht vorlag.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.