Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: B 4 AS 112/24 B
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.12.2025
- Aktenzeichen
- B 4 AS 112/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 32381
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:081225BB4AS11224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Hamburg - 04.11.2024 - AZ: L 4 AS 237/22 D
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
"Bezeichnet" ist ein Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe.
Tenor:
Die Anträge der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. November 2024 - L 4 AS 237/22 D - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Die Beschwerden der Kläger sind unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht innerhalb der um einen Monat verlängerten Begründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG; hierzu siehe 2.). Eine weitere Begründung der Beschwerde ist den Klägern nicht möglich, da die Begründungsfrist bereits abgelaufen ist. Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger zuletzt beantragte nochmalige Verlängerung einer bereits verlängerten Beschwerdebegründungsfrist ist nicht statthaft, da § 160a Abs 2 SGG nur eine Verlängerung einmal bis zu einem Monat erlaubt (BSG vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 3 mwN).
Wiedereinsetzung (§ 67 Abs 1 SGG) in die Begründungsfrist kommt nicht in Betracht, da die Fristversäumnis jedenfalls nicht unverschuldet war. Die Kläger waren, selbst wenn sie die Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht aufbringen konnten, nicht aus diesem Grund gehindert, die Beschwerden fristgerecht zu begründen. Sie waren bereits bei Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr noch die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, was bei Mandatierung nur zur Einlegung der Beschwerde überflüssig gewesen wäre. Bringt aber der Prozessbevollmächtigte, nachdem er Beschwerde eingelegt hat, gegenüber dem Gericht nicht zum Ausdruck, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt wissen will, so muss er die gesetzliche Frist für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten; andernfalls treffen die Folgen der Fristversäumnis gemäß § 73 Abs 3 Satz 2 SGG seinen Mandanten (stRspr; vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - juris RdNr 2; BSG vom 2.11.2017 - B 4 AS 356/17 B - juris RdNr 2).
Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Die eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 4.11.2024 sind unzulässig, weil die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGG) jedenfalls nicht in der für eine Beschwerde erforderlichen Weise bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
Verfahrensmängel durch einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör wegen nicht zeitgerechter Bescheidung eines Antrags auf Überprüfung einer zuvor erfolgten Ablehnung von PKH, eines Terminverlegungsantrags und Nichtberücksichtigung einer Gegenvorstellung sowie der daraus resultierenden Nichtteilnahme der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten an einer mündlichen Verhandlung bezeichnen die Kläger nicht hinreichend. Hierfür fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt. "Bezeichnet" ist der Verfahrensmangel noch nicht, wenn einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe (vgl BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 - juris RdNr 3; BSG vom 18.12.2023 - B 1 KR 83/22 B - juris RdNr 4).
Vorliegend fehlen zu einer anforderungsgerechten Bezeichnung der geltend gemachten Verfahrensmängel bereits Angaben dazu, wann die Anträge bei Gericht eingegangen sind und ob das Gericht über diese noch vor oder erst nach Urteilsverkündigung entschieden hat. Genaue Angaben hierzu wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil die Kläger selbst mitteilen, es habe aus ihrer Sicht nahegelegen, dass das Gericht erst in der mündlichen Verhandlung über den kurzfristig vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gestellten Verlegungsantrag entscheidet. Darüber hinaus fehlt eine Darstellung des maßgeblichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wie auch des Inhalts der Entscheidung des LSG. Der Beschwerde kann lediglich entnommen werden, dass Verfahrensgegenstand die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheids war, durch den ein Widerspruch der Kläger als unzulässig verworfen wurde und den das LSG aufgrund einer abschließenden Bewilligung als erledigt angesehen hat. Ohne nähere Angaben kann der Senat aber schon nicht beurteilen, ob vorliegend ein Rechts - schutzbedürfnis für eine solche Klage bestand (vgl zB BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 16/14 R - SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 11 mwN). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Verweis auf der Beschwerdebegründung nicht beigefügte Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung des LSG herauszusuchen (stRspr; zB BSG vom 14.7.2023 - B 4 AS 12/23 B - juris RdNr 2; BSG vom 31.8.2023 - B 11 AL 31/23 B - juris RdNr 6).
Soweit sich die Kläger sinngemäß auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGG; vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 - juris RdNr 6; BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 12/22 B - juris RdNr 2) berufen und für klärungsbedürftig halten, ob eine Klage, gerichtet auf die isolierte Aufhebung eines Widerspruchsbescheids und Neubescheidung in der Sache, zulässig sei, fehlen neben der Sachverhaltsdarstellung auch Darlegungen dazu, dass diese Frage nicht bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt ist (vgl zB BSG vom 24.3.2015 - B 8 SO 16/14 R - SozR 4-3500 § 116 Nr 1 RdNr 11; BSG vom 21.12.2023 - B 5 R 3/22 R - SozR 4-2600 § 8 Nr 4 RdNr 39 mwN).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.