Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.12.2025, Az.: B 2 U 101/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.12.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 101/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31388
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:051225BB2U10125B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 03.07.2018 - AZ: S 1 U 262/17
- LSG Nordrhein-Westfalen - 19.08.2025 - AZ: L 15 U 254/23
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 24.11.2025 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 24.11.2025 verlängerten und nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("einmal bis zu einem Monat") nicht weiter verlängerbaren Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).