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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.12.2025, Az.: B 7 AS 198/25 BH

Ablehnung des Antrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts für Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht; Nichtzulassung der Revision mangels Vorliegen von Zulassungsgründen; Keine andere Behandlung von Einkünfte aus Betrieb einer Photovoltaikanlage als Einkünfte aus Vermietung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.12.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 198/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31831
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:041225BB7AS19825BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Chemnitz - 19.12.2023 - AZ: S 21 AS 958/23
LSG Sachsen - 05.06.2025 - AZ: L 3 AS 12/24

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2025 - L 3 AS 12/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W aus C beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten sowie des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der vorliegende Rechtsstreit, in dem der Kläger (höhere) Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von März bis August 2023 begehrt, bietet hierfür keinen Anhalt.

4

In welcher Weise Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Einkommen zu berücksichtigen sind und die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermindern, ist durch das Urteil des BSG vom 28.11.2024 (B 4 AS 16/23 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 19) geklärt. Soweit - wie hier - die Berücksichtigung von Tilgungsleistungen für ein Darlehen, das zum Zwecke der Anschaffung einer solchen Anlage aufgenommen wurde, umstritten ist, stellen sich ebenfalls keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

5

Bei der mit der Photovoltaikanlage erzielten Einspeisevergütung und den Zahlungen einer Kommune wegen der Entnahme von Strom handelt es sich nicht um Einnahmen aus Erwerbstätigkeit. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt keine Erwerbstätigkeit iS von § 11b Abs 3 SGB II dar (BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 16/23 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 19, RdNr 23 ff, unter Hinweis auf die bisherige umfangreiche Rechtsprechung des BSG). Soweit der Kläger meint, sein Fall liege anders, betrifft dies die vom LSG gewürdigten besonderen Einzelfallumstände ("Gesamtschau der Art und des Umfangs der vom Kläger benannten Tätigkeit"), die grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen können. Die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind im Ergebnis nicht anders zu behandeln als Einkünfte aus Vermietung (BSG vom 28.11.2024 - B 4 AS 16/23 R - SozR 4-4200 § 11b Nr 19 RdNr 26). Dass insoweit, worauf sich das LSG zutreffend stützt, Tilgungsleistungen für Darlehen nicht als mit der Erzielung des Einkommens verbundene Einkünfte zu bewerten sind, weil sie dem Vermögensaufbau dienen, entspricht ebenfalls gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl zuletzt BSG vom 17.7.2024 - B 7 AS 7/23 R - RdNr 42 mwN).

6

Es ist zudem nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ausdrücklich stützt sich das LSG auf die oben zitierte Rechtsprechung des BSG.

7

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Mit den von ihm geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken hat sich das LSG befasst.