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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: B 10 ÜG 3/25 B

Rüge des Mangels der Vollmacht eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.12.2025
Aktenzeichen
B 10 ÜG 3/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 32875
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:021225BB10UEG325B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 18.12.2024 - AZ: L 12 SF 46/22 EK AS

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Das verfassungsrechtlich fundierte Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet nur dann eine Ausnahme von der gesetzlich angeordneten materiellen Ausschlussfrist, wenn der unbemittelte Rechtsschutzsuchende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Zu den notwendigen Essentialia eines PKH-Antrags zählt gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die Darstellung des Streitverhältnisses.

  2. 2.

    Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze oder Vorschriften ist aber grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin H aus U beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Geldentschädigung von mindestens 5000 Euro wegen überlanger Dauer mehrerer parallel geführter Ausgangsverfahren.

2

Diese endeten am 23.6.2022 durch angenommenes Anerkenntnis. Am 22.12.2022 beantragte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte beim LSG als Entschädigungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Entschädigungsklage. Diesen Antrag lehnte das LSG ab, weil keine Vollmacht für die Vertretung durch die Rechtsanwältin vorgelegt worden sei (Beschluss vom 3.4.2024).

3

Die zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vom Kläger auf eigene Kosten erhobene Entschädigungsklage hat das LSG abgewiesen. Durch seinen unzulässigen PKH-Antrag habe der Kläger die Klagefrist von sechs Monaten nicht gewahrt (Urteil vom 18.12.2024).

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.

II

5

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

6

Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, weil die von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angegriffenen Entscheidung des Entschädigungsgerichts nicht erfolgreich sein kann. Der Kläger hat PKH für eine von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten bereits eingelegte und begründete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt. Die Revision wäre daher nur zuzulassen, wenn mit dieser Beschwerde einer der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Zulassungsgründe in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG vorgeschriebenen Form dargelegt oder bezeichnet wäre. Solche Erfolgsaussicht besteht hier nicht, weil die Beschwerde unzulässig ist (dazu sogleich unten 2.).

7

Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

8

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

9

a) Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Frage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 3.2.2022 - B 10 ÜG 4/21 B - juris RdNr 7 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

10

Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei:

11

"Findet § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG auch in einem isolierten PKH-Verfahren mit anwaltlicher Vertretung Anwendung, so dass dort der Gegner den Mangel der Vollmacht rügen darf oder ist in einem solchen Verfahren dem Gericht die Anforderung der schriftlichen Vollmacht von Amts wegen vorbehalten?"

12

Die Beschwerdebegründung zeigt aber bereits die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage nicht auf. Aus dem vom Kläger wörtlich zitierten Urteil des LSG lässt sich eindeutig entnehmen, dass sich das LSG unabhängig von der von ihm angenommenen Rüge des (jetzt) Beklagten auch als berechtigt angesehen hat, die Vollmacht von Amts wegen zu prüfen. Es habe an der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin für den PKH-Antrag gezweifelt, weil diese in den Ausgangsverfahren noch durch die gesetzlichen Vertreter des Klägers mandatiert worden sei, der inzwischen aber volljährig geworden sei. Warum die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage gleichwohl entscheidungserheblich sein sollte, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.

13

b) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung dieses Mangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

14

aa) Soweit der Kläger rügt, das LSG habe zu Unrecht ein Prozessurteil anstelle eines Sachurteils erlassen (dazu etwa BSG Beschluss vom 26.4.2022 - B 1 KR 35/21 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 17.7.2024 - B 7 AS 25/24 B - juris RdNr 4), fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung, dass die Entschädigungsklage entgegen der Ansicht des LSG zulässig gewesen ist. Die bloße Behauptung, "Zweifel an der bestehenden Bevollmächtigung, die es zu einer Vorlage der Vollmacht hätten veranlassen dürfen", habe das Entschädigungsgericht nicht dargetan, genügt dafür schon deshalb nicht, weil sich aus der wörtlichen Wiedergabe der Urteilsgründe das Gegenteil ergibt ("Mit den von dem zukünftigen Beklagten geltend gemachten Umständen (ursprüngliche Bevollmächtigung durch gesetzliche Vertreter, inzwischen eingetretene Volljährigkeit) lagen konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung vor, so dass Anlass für die Anforderung einer schriftlichen Vollmacht bestand").

15

Darüber hinaus ist der Kläger auch der Hilfsbegründung des LSG nicht substantiiert entgegen - getreten, sein PKH-Antrag habe die Klagefrist des § 198 Abs 5 Satz 2 GVG iVm § 202 Satz 1 und 2 SGG auch deshalb nicht wahren können, weil es an einer zumindest rudimentären Darlegung des Streitverhältnisses fehle, welche eine Prüfung der Erfolgsaussichten zulässt. Dafür genügt der Hinweis nicht, selbst der Beklagte habe der beabsichtigten Klage Erfolgsaussichten beigemessen. Vielmehr hätte die Beschwerdebegründung bezeichnen müssen, was genau der Kläger bis zum Ablauf der Klagefrist (siehe zu diesem Zeitpunkt BSG Beschluss vom 2.8.2018 - B 10 ÜG 2/18 B - juris RdNr 7) vorgetragen hat, um dem Senat eine eigene Prüfung zu ermöglichen, ob der Kläger alles für die Bewilligung von PKH Erforderliche getan hat, so dass er nicht mit einer Ablehnung seines PKH-Antrags rechnen musste. Denn das verfassungsrechtlich fundierte Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG) gebietet nur dann eine Ausnahme von der gesetzlich angeordneten materiellen Ausschlussfrist, wenn der unbemittelte Rechtsschutzsuchende alles ihm Zumutbare unternommen hat, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben (siehe zum Ganzen BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 ÜG 1/17 R - SozR 4-1710 Art 23 Nr 5 RdNr 23 ff). Zu den notwendigen Essentialia eines PKH-Antrags zählt gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 1 Satz 2 ZPO auch die Darstellung des Streitverhältnisses (vgl BSG Beschluss vom 4.3.2020 - B 8 SO 73/19 B - juris RdNr 5).

16

bb) Schließlich hat der Kläger auch den von ihm gerügten Verstoß des Entschädigungsgerichts gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht hinreichend bezeichnet. Zutreffend geht die Beschwerde allerdings davon aus, dass eine erfolgreiche Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) in Betracht kommt, wenn in der Vorinstanz noch kein Ablehnungsgesuch in zulässiger und begründeter Weise (vgl § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 3 ZPO) angebracht werden konnte, weil sich erst aus den Entscheidungsgründen Hinweise auf die Befangenheit eines an der Entscheidung mitwirkenden Richters ergeben haben. Dies setzt jedoch nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes voraus, dass der Richter der Vorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Annahme seiner Befangenheit willkürlich erschiene (siehe nur BSG Beschluss vom 13.7.2022 - B 7 AS 21/22 B - juris RdNr 4 mwN).

17

Dies lässt sich der Beschwerdebegründung allerdings nicht entnehmen. Der Kläger kritisiert zu Recht die (zweite) Hilfserwägung des LSG, die fristwahrende Wirkung des PKH-Antrags bedürfe wegen der späteren Klageerhebung auf eigene Kosten "einer nachvollziehbaren Erläuterung, weshalb die Prozessbevollmächtigte zwar nunmehr, aber nicht vorher bereit war, dem Kläger diese Kosten zu verauslagen." Dabei handelt es sich zwar um eine unsachliche und daher in den Entscheidungsgründen deplatzierte Äußerung, die mutmaßlich auf eine Fehlvorstellung über die Kausalitätsanforderungen der Mittellosigkeit für die Fristversäumnis (dazu etwa BGH Beschluss vom 9.7.2020 - V ZR 30/20 - juris RdNr 6) zurückgeht. Eine Verletzung verfahrensrechtlicher Grundsätze oder Vorschriften ist aber grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 12; BSG Beschluss vom 16.7.2020 - B 1 KR 70/19 B - juris RdNr 12). Da der Kläger keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder gar willkürliche Einstellung des Entschädigungsgerichts bezeichnet, kann aus dem geltend gemachten Verfahrensverstoß erst recht nicht auf eine tatsächliche und eindeutige Voreingenommenheit des LSG-Senats geschlossen werden.

18

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

19

3. Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 6 SGG, § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels der Beschwerde (§ 154 Abs 2 VwGO).

21

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1 und § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 GKG. Der Streitwert entspricht der im Verfahren geltend gemachten Entschädigungsforderung des Klägers.