Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.12.2025, Az.: B 10 EG 3/25 B
Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels ordnungsgemäßer Darlegung der Bedeutung der Rechtssache; Kein Anspruch auf Elterngeld bei Überschreitung der Einkommensgrenze
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 02.12.2025
- Aktenzeichen
- B 10 EG 3/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 31813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:021225BB10EG325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz - 11.07.2024 - AZ: S 6 EG 4/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 13.06.2025 - AZ: L 2 EG 2/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juni 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für ihren am 21.12.2022 geborenen Sohn.
Diesen Anspruch hat das LSG wie zuvor das SG verneint, weil durch das Überschreiten der Einkommensgrenze des § 1 Abs 8 BEEG kein Elterngeldanspruch bestehe. § 1 Abs 8 BEEG stelle allein auf das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ab, ohne danach zu differenzieren, ob und inwieweit das Einkommen real zugeflossen sei (Urteil vom 13.6.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Die Beschwerde lässt bereits die geordnete und aus sich heraus verständliche Wiedergabe des Sachverhalts als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens des geltend gemachten Zulassungsgrunds durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 15.6.2022 - B 9 SB 10/22 B - juris RdNr 5 mwN). Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 7 mwN). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4f mwN).
Eine solche als alleinige Beurteilungsgrundlage für den Senat geeignete Wiedergabe des Sachverhalts fehlt in der Beschwerdebegründung vollständig. Sie benennt stattdessen lediglich pauschal das angefochtene Berufungsurteil und beschränkt sich auf eine bruchstückhafte und erkennbar selektive Wiedergabe des Sachverhalts im Zusammenhang mit eigenen Rechtsausführungen. Damit verfehlt die Klägerin die genannte Mindestanforderung an die Bezeichnung des von ihr geltend gemachten Zulassungsgrunds (vgl zB BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 9 V 29/22 B - juris RdNr 8).
2. Darüber hinaus hat die Klägerin auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 SB 26/23 B - juris RdNr 5 mwN).
Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerde schon deshalb, weil die Klägerin keine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten, genau bezeichneten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert hat (vgl BSG Beschluss vom 9.5.2022 - B 9 SB 75/21 B - juris RdNr 7). Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das BSG als Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.4.2020 - B 13 R 337/18 B - juris RdNr 7). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, aus dem Vorbringen eines Beschwerdeführers selbst eine entsprechende Rechtsfrage herauszusuchen und zu formulieren (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.12.2022 - B 9 V 30/22 B - juris RdNr 26).
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.