Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.12.2025, Az.: B 6a KR 31/25 AR
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.12.2025
- Aktenzeichen
- B 6a KR 31/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:011225BB6aKR3125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stuttgart - 13.11.2024 - AZ: S 10 KR 2303/24
- LSG Baden-Württemberg - 25.09.2025 - AZ: L 11 KR 51/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und am 6.11.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.11.2025 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des vorgenannten LSG vom 25.9.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 9.10.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils zutreffend hingewiesen worden. Eine Fristverlängerung - wie vom Kläger beantragt - ist für die Beschwerdefrist, anders als für die Begründungsfrist (vgl § 160a Abs 2 Satz 2 SGG), nicht vorgesehen. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat der Kläger bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.