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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: B 8 SO 41/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 41/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271125BB8SO4125BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 11.07.2022 - AZ: S 17 SO 124/21
LSG Hessen - 26.03.2025 - AZ: L 4 SO 111/22

Tenor:

Der Antrag des Bevollmächtigten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. März 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Klage der Eltern betreffend Beratung zu "Hilfe- und Lösungsmöglichkeiten für ihren Sohn Dietmar" hat keinen Erfolg gehabt (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Darmstadt vom 6.7.2022; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts <LSG> vom 26.3.2025).

2

Der Bevollmächtigte, ein weiterer Sohn, beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil im eigenen Namen sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Er hat eine Erklärung der Kläger übersandt, wonach diese "den Rechtsstreit vor dem BSG nicht weiter führen wollen".

II

3

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

4

Die vom Bevollmächtigten beabsichtigte Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im eigenen Namen ist bereits nicht statthaft. Liegt eine grundsätzlich angreifbare Entscheidung vor, setzt die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels ferner voraus, dass der Rechtsmittelführer berechtigt ist, das jeweilige Rechtsmittel einzulegen (vgl Bundessozialgericht <BSG> vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 13). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann mit Erfolg nur derjenige einlegen, der auch als Beteiligter der Berufungsinstanz zur Einlegung der Revision berechtigt wäre. Beteiligte am Verfahren sind nach § 69 SGG der Kläger, der Beklagte und der Beigeladene. Der Bevollmächtigte war nicht Beteiligter des Berufungsverfahrens. Zur Einlegung eines Rechtmittels ist zudem grundsätzlich nur derjenige berechtigt, gegen den sich das Urteil richtet (vgl BSG vom 29.11.2011 - B 2 U 27/10 R - BSGE 109, 285 = SozR 4-2700 § 109 Nr 1, RdNr 14 f; BSG vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 13). Nur ausnahmsweise können auch betroffene Dritte rechtsmittelberechtigt sein. Für die Annahme eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich, weil keine formelle oder materielle Beschwer des Bevollmächtigten erkennbar ist.

5

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).