Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: B 8 SO 35/25 AR
Verwerfung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit mangels statthaftem Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.11.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 35/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 30050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:271125BB8SO3525AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Sachsen-Anhalt - 03.04.2025 - AZ: L 8 SO 3/25 B ER
Rechtsgrundlagen
- § 177 SGG
- 160a Abs 1 Satz 1 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I
Das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerichtet auf die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes bzw die Feststellung seiner Nichtigkeit, mit dem der Antragsteller als Erbe eines Leistungsempfängers für die Rückzahlung eines dem Leistungsempfänger gewährten Darlehns in Anspruch genommen worden war, die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Magdeburg vom 8.1.2025 zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten für beide Instanzen auferlegt (Beschluss vom 3.4.2025). In der Entscheidung hat es darauf hingewiesen, dass der Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>; in Bezug auf die Festsetzung des Streitwertes: § 68 Abs 2 Satz 7 i.V.m. § 66 Abs 3 Satz 3 Gerichtskostengesetz <GKG>). Dagegen hat der Antragsteller beim Bundessozialgericht (BSG) sinngemäß Beschwerde eingelegt und daran auch nach Hinweis des Berichterstatters festgehalten.
II
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil gegen den angefochtenen Beschluss des LSG - worauf der Antragsteller zutreffend in der Entscheidung hingewiesen wurde - kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 Satz 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Daran ändert auch der Vortrag des Antragstellers vom 14.10.2025 nichts.
Einer gesonderten Entscheidung über eine "Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts", als die der Antragsteller sein Vorbringen im Schriftsatz vom 14.10.2025 bezeichnet hat, bedurfte es nicht. In dem Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 26.9.2025 lag keine gerichtliche Entscheidung, sodass in seiner Beantwortung lediglich ein schriftsätzliches Vorbringen zu sehen ist, welches der Senat zur Kenntnis genommen hat (zur Auslegung von prozessualen Erklärungen als Anhörungsrüge vgl BSG vom 28.10.2021 - B 5 R 35/21 C - RdNr 4 f).
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO), weil er nicht zum Personenkreis des § 183 SGG gehört.
Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs 2 Satz 1 GKG besteht keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet. Für Beschwerden der vorliegenden Art wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG(idF vom 7.4.2025 BGBl Nr 109 S 10) vielmehr eine Festgebühr von 72 Euro erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG vom 7.12.2021 - B 6 KA 2/21 S - RdNr 6).