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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.11.2025, Az.: B 12 BA 19/25 B

Sozialversicherungsrechtlicher Status seiner Tätigkeit als Prokurist und Gesellschafter einer GmbH; Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.11.2025
Aktenzeichen
B 12 BA 19/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:271125BB12BA1925B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 31.08.2023 - AZ: S 166 BA 215/21
LSG Berlin-Brandenburg - 06.02.2025 - AZ: L 14 BA 89/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa die Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung betrifft in der Regel Tatfragen.

  2. 2.

    Allein die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund reicht nicht, die sich aus einer Kapitalbeteiligung oder umfassenden Sperrminorität ergebende Rechtsmacht in Frage zu stellen.

  3. 3.

    Beanstandet der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Teilnahme eines Richters, weil dieser nicht vereidigt worden sei, muss er darlegen, dass die Vereidigung fehlte und dieser Mangel auch im Folgenden nicht behoben wurde.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in seiner Tätigkeit als Prokurist und Gesellschafter für die zu 1. beigeladene GmbH (im Folgenden: Beigeladene).

2

Der Kläger und ein weiterer Gesellschafter halten je die Hälfte des Kapitals der beigeladenen GmbH. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beide Gesellschafter waren bis zum 31.3.2020 zu Geschäftsführern bestellt. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1.4.2020 als Geschäftsführer abberufen, erhielt Prokura und war zur Erstellung von Angeboten und Rechnungen, Personalplanung, Einsatztätigkeiten auf Baustellen mit einer Arbeitsleistung von 40 Stunden pro Woche und einem Monatsentgelt von 3300 Euro bei der Beigeladenen tätig ("freie Mitarbeit").

3

Auf seinen Antrag stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV), Renten- (GRV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1.4.2020 aufgrund abhängiger Beschäftigung bei der Beigeladenen fest (Statusfeststellungsbescheid vom 13.1.2021; Widerspruchsbescheid vom 21.7.2021).

4

Die dagegen gerichtete Klage (Gerichtsbescheid vom 31.8.2023) und Berufung (Urteil vom 6.2.2025) sind erfolglos geblieben. Der Inhalt der zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung sei zwar nicht sicher festzustellen. Die beschriebenen und tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten wie Bauleitung, Personalplanung, Bauüberwachung und Abgabe von Angeboten seien aber ohne Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen nicht erbringbar und könnten auch nicht weisungsfrei durch einen externen Selbstständigen erbracht werden. Der Kläger habe den Weisungen des Geschäftsführers unterlegen und habe in der Gesellschafterversammlung nicht die Macht gehabt, den Geschäftsführer seinerseits anzuweisen. Er habe arbeitsteilig mit dem Geschäftsführer und den Angestellten zusammen gearbeitet. Er habe auch nicht durch die Möglichkeit, den Gesellschaftergeschäftsführer ohne dessen Stimme aus wichtigem Grund abzuberufen, eine ausreichende Rechtsmacht, um die Gesellschaft wie ein eigenes Unternehmen zu führen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

6

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

7

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31 S 48; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Der Kläger wirft in der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"ob in einer paritätischen 2-Mann-GmbH (50%-50%) ein Gesellschafter kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Position die Leitungsmacht gegenüber der Geschäftsführung haben kann und dadurch nach Abwägung alle[r] Umstände des Einzelfalls nicht mehr deren Weisungsrecht in der Gestalt unterliegen, dass von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen werden kann, da u.a. im Falle der Abberufung eines Geschäftsführers dieser dem Stimmrechtsverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterfällt und somit der beherrschende ˈNurˈ-Gesellschafter die Rechtsmacht besitze, den Gesellschafter-Geschäftsführer gegen dessen Willen abzuberufen und er damit ihm nicht genehme Weisungen verhindern und aktiv die Geschicke der Gesellschaft lenken kann?"

9

Damit formuliert der Kläger bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht (vgl BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN). Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - juris RdNr 11 mwN). Rechtsfragen können sich insbesondere dazu stellen, ob die richtigen rechtlichen Wertungsmaßstäbe zugrunde gelegt und die festgestellten Umstände widerspruchsfrei gewertet wurden (vgl hierzu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 162 RdNr 3 f). Eine Rechtsfrage bezieht sich auf die Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen. Die Subsumtion unter unbestimmte Rechtsbegriffe - einschließlich der Zuordnung einer Tätigkeit zum Typus der Beschäftigung (vgl BSG Urteil vom 6.9.2018 - B 2 U 18/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 47 RdNr 15 ff) - betrifft in der Regel Tatfragen. Der Kläger formuliert eine Reihe von Konditionen und fragt danach, ob in dem Fall, dass alle diese Konditionen erfüllt sind, der Betroffene abhängig beschäftigt ist. Damit fragt er im Kern nach der richtigen Subsumtion des aus seiner Sicht relevanten Sachverhalts unter die Norm des § 7 SGB IV.

10

Selbst wenn eine Rechtsfrage als aufgeworfen unterstellt würde, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN).

11

Eine hinreichende Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht und Einordnung von Gesellschaftern einer GmbH unter die Begriffe der Beschäftigung und selbstständigen Tätigkeit fehlt. Insbesondere hätte der Kläger sich mit der Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflicht von nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschaftern (zB BSG Urteil vom 12.5.2020 - B 12 KR 30/19 R - BSGE 130, 123 = SozR 4-2400 § 7 Nr 47, RdNr 30 ff; BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 16/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 73) auseinander setzen müssen. Danach gehört die Weisung von Angestellten zur ordentlichen Geschäftsführung. Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter benötigt deshalb mehr als eine Sperrminorität in der Gesellschafterversammlung, um Weisungen der Geschäftsführung an sich verhindern zu können. Der Kläger erklärt auch nicht hinreichend, inwiefern sich die aufgeworfene Frage nicht mit der Rechtsprechung des BSG beantworten lässt. Danach reicht allein die Möglichkeit der außerordentlichen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nicht, die sich aus einer Kapitalbeteiligung oder umfassenden Sperrminorität ergebende Rechtsmacht in Frage zu stellen (vgl BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R - BSGE 133, 245 = SozR 4-2400 § 7 Nr 61, RdNr 21 ff, 25 <Schlechtwetterselbstständigkeit>). In diesem Zusammenhang setzt sich der Kläger auch nicht hinreichend mit dem Charakter des Instituts einer außerordentlichen Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund auseinander. Schließlich hätte der Kläger auch darlegen müssen, warum die aufgeworfene Frage trotz der Rechtsprechung des Senats, wonach allein die Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung, Einfluss auf die Geschäftsführung zu nehmen, noch nicht ausreicht, um die Geschicke des Unternehmens in allen Bereichen mitzubestimmen (BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 R 19/19 R - juris RdNr 19), noch offen sein soll.

12

2. Auch einen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSG Urteil vom 29.11.1955 - 1 RA 15/54 - BSGE 2, 81, 82). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt.

13

Der Kläger beanstandet die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Senats des LSG (§ 153 Abs 5 SGG), weil der teilnehmende ehrenamtliche Richter erst in der Sitzung vereidigt worden sei, aber bereits vor der Sitzung eine Vorberatung über das Verfahren stattgefunden habe. Eine zulässige Besetzungsrüge führt zu einem Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 SGG). Beanstandet der Beschwerdeführer die nicht ordnungsgemäße Teilnahme eines Richters, weil dieser nicht vereidigt worden sei, muss er darlegen, dass die Vereidigung fehlte und dieser Mangel auch im Folgenden nicht behoben wurde (vgl BVerwG Beschluss vom 5.11.2004 - 10 B 6.04 - juris RdNr 5). Daran fehlt es. Der Kläger behauptet zwar, dass der Richter an einer Vorberatung zum Fall teilgenommen habe, bevor er vereidigt worden sei. Er legt aber nicht dar, dass der Richter unvereidigt an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätte (vgl BSG Beschluss vom 6.9.2017 - B 13 R 177/17 B - SozR 4-1750 § 547 Nr 4), sondern räumt selbst ein, dass der ehrenamtliche Richter in der Sitzung vereidigt wurde. Schließlich legt der Kläger nicht dar, inwieweit ein - unterstellter - Besetzungsmangel in Form einer Vorberatung mit einem unvereidigten ehrenamtlichen Richter vor der mündlichen Verhandlung nicht durch die anschließende Vereidigung und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung sowie an der Beratung vor der Urteilsverkündung geheilt worden ist (vgl BVerwG aaO juris RdNr 5). Vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Klägers auf § 45 Abs 2 DRiG und der darin geregelten Eidespflicht "vor seiner ersten Dienstleistung" nicht geeignet, den behaupteten Besetzungsmangel zu bezeichnen.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

15

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.