Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 9 SB 37/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.11.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 37/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 29569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:211125BB9SB3725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 19.07.2024 - AZ: S 4 SB 136/20
- LSG Nordrhein-Westfalen - 01.10.2025 - AZ: L 17 SB 253/24
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des LSG mit einem beim LSG eingegangenen und von dort am 22.10.2025 an das BSG weitergeleiteten, selbst unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 10.10.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 10.11.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG Urteils hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.