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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.11.2025, Az.: B 1 KR 45/25 BH

Kostenübernahme für eine multiparametrische Magnetresonanztomographie (mpMRT)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
21.11.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 45/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:211125BB1KR4525BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Marburg - 17.02.2025 - AZ: S 14 KR 11/24
LSG Hessen - 09.10.2025 - AZ: L 8 KR 85/25
LSG Hessen - 14.10.2025 - AZ: L 8 KR 84/25 B

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger ist mit seinem Begehren der Kostenübernahme für eine multiparametrische Magnetresonanztomographie (mpMRT) bei der Beklagten (Bescheid vom 13.10.2023, Widerspruchsbescheid vom 9.1.2024) sowie in den Vorinstanzen (Gerichtsbescheid des SG vom 17.2.2025, Urteil des LSG vom 9.10.2025) ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zudem seine Beschwerde gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG vom 20.2.2025 zurückgewiesen (Beschluss des LSG vom 14.10.2025). Mit einem am 10.11.2025 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 3.11.2025 wendet sich der Kläger sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil sowie gegen den Beschluss des LSG vom 14.10.2025 und beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Formular für die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" hat er seinem Schreiben nicht beigefügt.

II

2

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil vom 9.10.2025. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 121 ZPO kann PKH nur einem Beteiligten gewährt werden, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Für die Erklärung muss sich der Beteiligte der hierfür eingeführten Formulare bedienen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2, 4 ZPO). Der Antrag auf Bewilligung von PKH und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem vorgeschriebenen Formular müssen innerhalb der Rechtsmittelfrist bei dem angerufenen Gericht eingehen (stRspr; vgl zB BSG vom 17.10.2023 - B 1 KR 32/23 BH - juris RdNr 5 mwN; BVerfG vom 20.10.1981 - 2 BvR 1058/81 - SozR 1750 § 117 Nr 2). Daran fehlt es. Die Übersendung eines einzelnen Kontoauszugs - wie hier - genügt den Anforderungen nicht und nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 14.10.2025 ist die Rechtsmittelfrist am 14.11.2025 abgelaufen (§ 64 SGG).

3

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er hieran aus Gründen, die nach formgerechter Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

4

2. Dem Kläger ist PKH auch nicht zu gewähren, soweit er sich gegen den Beschluss des LSG vom 14.10.2025 wendet.

5

Gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil Entscheidungen des LSG gemäß § 177 SGG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss nach § 160a SGG, der Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 Satz 4 GVG und der Rechtsbeschwerde sowie der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 202 Satz 3 SGG i.V.m. §§ 77, 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden können. Um einen solchen Beschluss handelt es bei dem angegriffenen Beschluss des LSG vom 14.10.2025.

6

3. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

7

4. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 9.10.2025 ist unzulässig, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG).

8

5. Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des LSG vom 14.10.2025 ist aus dem unter 2. genannten Grund nicht statthaft.

9

6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.