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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.11.2025, Az.: B 6a KR 12/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Endgültige Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.11.2025
Aktenzeichen
B 6a KR 12/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:201125BB6aKR1225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 27.01.2023 - AZ: S 10 KR 1395/22
LSG Baden-Württemberg - 26.05.2025 - AZ: L 4 KR 665/23

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge.

  2. 2.

    Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die endgültige Festsetzung von Beiträgen zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung für das Jahr 2019.

2

Der als Rechtsanwalt selbstständig tätige Kläger ist bei der zu 1. beklagten Krankenkasse freiwillig krankenversichert und bei der zu 2. beklagten Pflegekasse pflegeversichert. Die Beklagte zu 1. setzte - hinsichtlich der Pflegeversicherung auch im Namen der Beklagten zu 2. - die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorläufig für die Zeit ab dem 1.1.2019 in Höhe von insgesamt 471,61 Euro und - nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2017 - für die Zeit ab dem 1.6.2019 in Höhe von insgesamt 469,35 Euro fest (Bescheide vom 19.12.2018 und vom 9.7.2019). Nachdem der Kläger im April 2021 den Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 2.2.2021 vorgelegt hatte, der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 34 008 Euro auswies, setzte die Beklagte zu 1. - erneut auch im Namen der Beklagten zu 2. - den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2019 ausgehend von monatlichen Einkünften in Höhe von 2834 Euro auf insgesamt 510,12 Euro (Krankenversicherung 396,76 Euro, Zusatzbeitrag 19,84 Euro und Pflegeversicherung 93,52 Euro) endgültig fest (Bescheid vom 22.4.2021). Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass die Berechnung unrichtig sei, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.2.2022).

3

Der Kläger hat am 8.6.2022 Klage erhoben und geltend gemacht, die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides sei falsch gewesen, sodass die Klagefrist ein Jahr betrage. In der Sache hielt er weiterhin die Berechnung der Beiträge für unzutreffend. Zudem verwies er darauf, dass "Risikoversicherte" künftig höhere Beiträge bezahlen müssten und damit die Beiträge für Nicht-Risikoversicherte wie ihn sinken könnten. Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 27.1.2023). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.5.2025). Zu Recht habe das SG die Klage als zulässig angesehen, da die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid nur unvollständig über die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form belehrt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Beklagte zu 1. die Beiträge für das Jahr 2019 zutreffend - auch im Namen der Beklagten zu 2. - endgültig unter Berücksichtigung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid für 2019 ergebenden Einkünfte des Klägers festgesetzt habe. Aus dem von dem Kläger geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG sei kein Anspruch auf Festsetzung niedrigerer Beiträge abzuleiten.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

5

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen entspricht.

6

Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Hierfür muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und zudem aufgezeigt werden, inwiefern diese in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich), klärungsbedürftig sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.8.2004 - B 2 U 401/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.9.2018 - B 6 KA 12/18 B - juris RdNr 5; jeweils mwN).

7

Der Kläger versäumt es bereits, den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt darzustellen. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 10.12.2020 - B 6 KA 25/20 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 16.2.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris RdNr 7; jeweils mwN). Zudem formuliert der Kläger keine Rechtsfrage und die Beschwerdebegründung enthält damit auch keine Ausführungen zur Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit einer solchen Rechtsfrage.

8

Letztendlich begehrt der Kläger eine Änderung der geltenden Regelungen zur Beitragsbemessung, wie sich aus seinem Vortrag ergibt, sein Beitrag sei "zu hoch ..., weil die Krankenkassen uneinsichtige und riskante Patienten zur Kasse bitten können, was zu Mehreinnahmen führen würde, was wiederum meinen Beitrag senkte". Soweit er zudem kritisiert, er müsse sich "relativ stärker an der Finanzierung der Bürgergeldempfänger beteiligen ... als Reiche" und "Privatversicherte, die überhaupt keinen Beitrag leisten", trägt der Kläger zwar vor, er werde "beides Mal in Art. 3 GG verletzt, weil Gleiches nicht gleich und Ungleiches nicht ungleich behandelt wird". Damit wird die Beschwerdebegründung jedoch in keiner Weise den Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung gerecht. Ein Beschwerdeführer, der mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl nur BSG Beschluss vom 11.10.2017 - B 6 KA 45/17 B - juris RdNr 8 mwN). Hieran fehlt es.

9

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.