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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2025, Az.: B 3 KR 25/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
19.11.2025
Aktenzeichen
B 3 KR 25/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:191125BB3KR2525AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Duisburg - 25.07.2024 - AZ: S 54 KR 1350/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 06.08.2025 - AZ: L 11 KR 529/24
BSG - 20.10.2025 - AZ: B 3 KR 14/25 AR

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2025 - B 3 KR 14/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge als der Sache nach allein in Betracht kommender grundsätzlich zulässiger Rechtsbehelf nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

4

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass in Zukunft wiederholende Anträge bei gleichem Sachverhalt, die dieses Verfahren betreffen, nicht nochmals beschieden werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - RdNr 7 f).