Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2025, Az.: B 8 SO 40/25 AR
Verwerfung der Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.11.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 40/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:181125BB8SO4025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Darmstadt - 29.04.2025 - AZ: S 22 SO 206/24 ER
- LSG Hessen - 11.08.2025 - AZ: L 4 SO 49/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf die Beschwerde des Antragstellers den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Darmstadt vom 29.4.2025 abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen der Eingliederungshilfe als Persönliches Budget iHv 321 Euro monatlich ab dem 1.3.2025 gegen Rechnungslegung vorläufig bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.9.2024 auszuzahlen; im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 11.8.2025). In der Entscheidung hat es auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hingewiesen (§ 177 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG).
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.