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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.11.2025, Az.: B 1 KR 25/25 AR

Verwerfung des Rechtsbehelfs

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
17.11.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 25/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:171125BB1KR2525AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Cottbus - 10.03.2025 - AZ: S 42 KR 291/24
LSG Berlin-Brandenburg - 22.05.2025 - AZ: L 9 KR 171/25 NZB

Tenor:

Der Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich mit seiner Eingabe vom 4.9.2025 gegen den Beschluss vom 23.7.2025, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen den unanfechtbaren Beschluss des LSG mangels Anfechtbarkeit als unzulässig verworfen hat. Er hält an seinem Antrag auf Beschwerde bzw Rechtsmittelzulassung sowie dem zugrunde liegenden Anliegen fest.

II

2

Der Rechtsbehelf des Klägers ist unzulässig und durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 und 3 iVm § 165, § 153 Abs 1, § 12 Abs 1 Satz 2 SGG).

3

1. Als einziger statthafter Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 23.7.2025 kommt hier die Anhörungsrüge nach § 178a SGG in Betracht. Das Begehren des Klägers, an der Zulassung der Beschwerde bzw Revision zur sachlichen Überprüfung seiner Anliegen festhalten zu wollen, ist in diesem Sinne auszulegen.

4

Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LSG war bereits nicht statthaft. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil oder urteilsersetzenden Beschluss nach § 160a SGG, der Rechtswegbeschwerde nach § 17a Abs 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Rechtsbeschwerde sowie der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 202 Satz 3 SGG iVm §§ 77, 78 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

5

Im Übrigen macht der Kläger nicht einmal ansatzweise Gründe für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm Abs 2 Satz 5 SGG).

6

Die Anhörungsrüge ist zudem deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) erhoben worden ist. Nach § 73 Abs 4 SGG müssen sich die Beteiligten vor dem BSG, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang umfasst auch das Verfahren der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BSG (vgl BSG vom 2.4.2009 - B 11 AL 2/09 C - juris RdNr 8).

7

2. Sollte der Kläger darüber hinaus eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23.7.2025 eingelegt haben, wäre auch diese unzulässig. Eine Gegenvorstellung kann nur gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Gegenvorstellung ist nämlich kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf. Es ist ausgeschlossen, gesetzlich geregelte Bindungen des Gerichts an seine eigenen Entscheidungen, wie insbesondere die Innenbindung während des laufenden Verfahrens nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 318 ZPO, ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage zu übergehen (vgl BSG vom 17.8.2017 - B 1 KR 6/17 C - SozR 4-1750 § 78b Nr 2 RdNr 4 mwN; s ferner Flint in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 178a RdNr 132 ff, Stand 3.9.2025). Diese Möglichkeit eröffnet hier nur die Anhörungsrüge nach § 178a SGG.

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

9

4. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG). Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben des Klägers zukünftig zwar inhaltlich prüft, aber nicht mehr verbescheidet. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber (vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8; BVerfG <Kammer> vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).