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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.11.2025, Az.: B 7 AS 147/25 AR

Verweisung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 147/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:141125BB7AS14725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 05.09.2025 - AZ: S 11 AS 1770/25

Tenor:

Das Bundessozialgericht erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2025 - S 11 AS 1770/25 - an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Gründe

1

Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das SG für ein dort geführtes Klageverfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten in durch § 98 Satz 1 SGG angeordneter entsprechender Anwendung des § 17a Abs 2 Satz 1 GVG an das LSG Baden-Württemberg zu verweisen.

2

Das Bundessozialgericht ist instanziell unzuständig. Es hat im Instanzenzug allein über Revisionen (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) und Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision in einer Entscheidung des LSG (§ 160a SGG) zu entscheiden. Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG hat - auch wenn diese ggf unstatthaft sind - das LSG zu treffen (§ 172 Abs 1 SGG).

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).