Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.11.2025, Az.: B 7 AS 146/25 AR
Verweisung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.11.2025
- Aktenzeichen
- B 7 AS 146/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:141125BB7AS14625AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Ulm - 05.09.2025 - AZ: S 11 AS 1716/25
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Bundessozialgericht erklärt sich für instanziell unzuständig und verweist die Beschwerde gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2025 - S 11 AS 1716/25 - an das Landessozialgericht Baden-Württemberg.
Gründe
Das Verfahren über die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH durch das SG für ein dort geführtes Klageverfahren ist von Amts wegen nach Anhörung der Beteiligten in durch § 98 Satz 1 SGG angeordneter entsprechender Anwendung des § 17a Abs 2 Satz 1 GVG an das LSG Baden-Württemberg zu verweisen.
Das Bundessozialgericht ist instanziell unzuständig. Es hat im Instanzenzug allein über Revisionen (§ 39 Abs 1, § 160 SGG) und Beschwerden gegen die Nichtzulassung einer Revision in einer Entscheidung des LSG (§ 160a SGG) zu entscheiden. Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen des SG hat - auch wenn diese ggf unstatthaft sind - das LSG zu treffen (§ 172 Abs 1 SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).