Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2025, Az.: B 9 V 20/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.11.2025
- Aktenzeichen
- B 9 V 20/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 27462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:131125BB9V2025AR0
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 22.12.2025 - AZ: B 9 V 23/25 AR
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit vom LSG am 22.10.2025 elektronisch weitergeleiteten Schreiben vom 4.10.2025 bzw 16.10.2025 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 25.9.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 27.10.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der LSG Entscheidung hingewiesen worden. Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.